Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; Interessenkollision; InteressenvertretungRechtssatz
Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich zu vertreten und einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben. Da der sich seit 2015 ständig verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin diese immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen zwingt, ist der DA iSd § 2 PVG zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Antragstellerin lt. seiner im Verfahren unwidersprochen gebliebener Aussage daher besonders darum bemüht, die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten. Im Einklang damit steht auch der ausdrückliche Wunsch der Antragstellerin, keine Klassenvorstandsfunktion mehr zu übernehmen und nicht mehr für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ zur Verfügung zu stehen, also ihr eigenes Ersuchen um Entlastung (E-Mail vom 1. Februar 2016 an D), sowie die an D gerichtete Bitte, sie dabei zu unterstützen. Die Zustimmung des DA zu einer LFV, in der der Antragstellerin, anders als anderen Mitgliedern des Lehrkörpers, keine Überstunden zugeteilt wurden, ist daher objektiv nachvollziehbar, verletzt keine Vorgaben des PVG und erfolgte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich zu vertreten und einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben. Da der sich seit 2015 ständig verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin diese immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen zwingt, ist der DA iSd Paragraph 2, PVG zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Antragstellerin lt. seiner im Verfahren unwidersprochen gebliebener Aussage daher besonders darum bemüht, die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten. Im Einklang damit steht auch der ausdrückliche Wunsch der Antragstellerin, keine Klassenvorstandsfunktion mehr zu übernehmen und nicht mehr für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ zur Verfügung zu stehen, also ihr eigenes Ersuchen um Entlastung (E-Mail vom 1. Februar 2016 an D), sowie die an D gerichtete Bitte, sie dabei zu unterstützen. Die Zustimmung des DA zu einer LFV, in der der Antragstellerin, anders als anderen Mitgliedern des Lehrkörpers, keine Überstunden zugeteilt wurden, ist daher objektiv nachvollziehbar, verletzt keine Vorgaben des PVG und erfolgte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019