Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; InteressenkollisionRechtssatz
Auch in diesem Fall ist dem DA keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorzuwerfen. Eine Unterstützung von Bediensteten nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kann nämlich nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV sind jedoch regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es nach PVG nicht zulässig ist, die Interessen einer einzelnen Bediensteten vorrangig zu vertreten. Die Ablehnung des Unterstützungsansuchens der Antragstellerin erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG.Auch in diesem Fall ist dem DA keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorzuwerfen. Eine Unterstützung von Bediensteten nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG kann nämlich nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV sind jedoch regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es nach PVG nicht zulässig ist, die Interessen einer einzelnen Bediensteten vorrangig zu vertreten. Die Ablehnung des Unterstützungsansuchens der Antragstellerin erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019