Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Unterstützungsersuchen; Interessenkollision; Lehrfächerverteilung; InteressenvertretungText
A 16-PVAB/19
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Mag.a A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim BG/BGR *** (DA) wegen mangelnder Unterstützung ihrer Anliegen in den im Antrag näher bezeichneten Fällen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Mag.a A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim BG/BGR *** (DA) wegen mangelnder Unterstützung ihrer Anliegen in den im Antrag näher bezeichneten Fällen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, entschieden:
Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 8. April 2019 wurde beantragt, die Geschäftsführung des DA in den im Antrag näher bezeichneten Fällen mangelnder Unterstützung der Antragstellerin durch den DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Aufgrund des Antragsvorbringens samt Anlagen und der Stellungnahme des DA vom 15. Mai 2019 samt Anlagen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Die Antragstellerin ist Lehrerin am BR/BRG ***.
Der sich verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin zwingt sie immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen, die sich mit ärztlichen Bestätigungen belegen lassen. Die Personalvertretung ist iSd § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) daher besonders darum bemüht, sie zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten.Der sich verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin zwingt sie immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen, die sich mit ärztlichen Bestätigungen belegen lassen. Die Personalvertretung ist iSd Paragraph 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) daher besonders darum bemüht, sie zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten.
Im Rahmen der Eröffnungskonferenz 2015 wandte sich die Direktorin der Schule Dr.in B mit den Worten „Wie kommst Du dazu, während meiner Konferenz Deine E-Mails zu checken?“, an die Antragstellerin, obwohl diese auf der Stelle nachweisen konnte, ihr iPad lediglich für Notizen über den Verlauf der Konferenz verwendet zu haben. Von der anwesenden Personalvertretung (PV) erfolgte während der Konferenz keinerlei Reaktion. Die Antragstellerin verließ unmittelbar nach diesem Vorfall die Konferenz und das Schulhaus.
Die Antragstellerin ersuchte den DA-Vorsitzenden Mag. C nach diesem Vorfall um Unterstützung iSd § 9 Abs. 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, was jedoch abgelehnt wurde. In der Folge entschuldigte sich die Direktorin im Rahmen einer Konferenz mit folgenden Worten: „Man hat mir gesagt, ich habe mich zu entschuldigen, was ich hiermit getan habe“ bei der Antragstellerin, die diese Entschuldigung jedoch als nicht ausreichend empfand.Die Antragstellerin ersuchte den DA-Vorsitzenden Mag. C nach diesem Vorfall um Unterstützung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, was jedoch abgelehnt wurde. In der Folge entschuldigte sich die Direktorin im Rahmen einer Konferenz mit folgenden Worten: „Man hat mir gesagt, ich habe mich zu entschuldigen, was ich hiermit getan habe“ bei der Antragstellerin, die diese Entschuldigung jedoch als nicht ausreichend empfand.
Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 ersuchte die Antragstellerin, die sich seit dem 2. Schultag dieses Schuljahres im Krankenstand befand und ihren Dienst nach dem Ende der Semesterferien wieder aufnehmen wollte, das Mitglied des DA Mag. D, ihre Interessen bezüglich der Klassen lt. Schulbeginn zu vertreten bzw. ihren Stundenplan auf Fairness hin anzuschauen.
Die Antragstellerin kritisiert in ihrem Antrag, dass ihr im Schuljahr 2016/17 ab Herbst 2016 der Gegenstand „Unternehmerführerschein“ entzogen und auf Kollegen Mag. E übertragen wurde. Dies sei in der Lehrfächerverteilung (LFV) geschehen, ohne ein Gespräch mit ihr darüber zu führen und ohne sie über die Gründe dafür zu informieren. Anders als die Antragstellerin erhielten andere Lehrkräfte, so beispielsweise Mag.a F und die DA-Mitglieder, in dieser LFV sehr viele Überstunden zugeteilt. Der DA hatte der entsprechenden LFV zugestimmt.
Mit dem bereits erwähnten E-Mail vom 1. Februar 2016 hatte die Antragstellerin DA-Mitglied D jedoch mitgeteilt, es sei ihr ausdrücklicher Wunsch, keinen Klassenvorstand mehr zu übernehmen und auch für das Wahlfach Unternehmerführerschein nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Bei der Schlusskonferenz 2018 meldete sich die Lehrkraft G zum TOP „Allfälliges“ und meinte, es wäre ratsam, für die Antragstellerin, die schon zweimal bei der Matura überraschend gefehlt habe, eine fixe Supplierung während der Matura anzusetzen. Die Antragstellerin hatte die Jahre davor an allen Tagen, an denen sie „Matura-Aufsicht“ etc. gehabt hätte, kurzfristig in den Krankenstand gehen müssen. Die Personalvertretung trat trotz dieser Äußerung bei der Konferenz nicht gegen G auf.
Der Vorschlag von G nach einer „Supplierbereitschaft“ wurde in der Schule aufgegriffen und im heurigen Schuljahr für alle eingerichtet, sodass andere Kolleg/innen, welche Kollegen im Krankheitsfall vertreten müssten, sich die entsprechenden Zeitfenster von vorneherein freihalten können und nicht – wie mehrmals aufgrund plötzlich auftretender Krankenstände geschehen – sehr kurzfristig supplieren müssen.
Im persönlichen Gespräch der Antragstellerin mit dem DA (C, D, H, I) über Ersuchen der Antragstellerin am 12. Dezember 2018 verwies die Antragstellerin darauf, zwar den Wunsch nach Überstunden geäußert, aber nicht eine einzige erhalten zu haben. Der DA-Vorsitzende meinte in diesem Gespräch, dass die Antragstellerin sehr oft krank sei und die Arbeit liegen bliebe, die dann von anderen übernommen werden müsse. Die Antragstellerin verwies auf die ärztlichen Bestätigungen für jeden einzelnen Tag und verließ sodann gekränkt grußlos die Besprechung. Der DA-Vorsitzende konnte seine Wortmeldung, die in vollständiger Ausführung ein Tatsachenbericht betreffend die Matura gewesen wäre, nicht fertig ausführen. Der Antragstellerin wurde in der Folge ein weiteres Gespräch mit dem DA angeboten, welches Angebot sie bis dato aber nicht angenommen hat.Im persönlichen Gespräch der Antragstellerin mit dem DA (C, D, H, römisch eins) über Ersuchen der Antragstellerin am 12. Dezember 2018 verwies die Antragstellerin darauf, zwar den Wunsch nach Überstunden geäußert, aber nicht eine einzige erhalten zu haben. Der DA-Vorsitzende meinte in diesem Gespräch, dass die Antragstellerin sehr oft krank sei und die Arbeit liegen bliebe, die dann von anderen übernommen werden müsse. Die Antragstellerin verwies auf die ärztlichen Bestätigungen für jeden einzelnen Tag und verließ sodann gekränkt grußlos die Besprechung. Der DA-Vorsitzende konnte seine Wortmeldung, die in vollständiger Ausführung ein Tatsachenbericht betreffend die Matura gewesen wäre, nicht fertig ausführen. Der Antragstellerin wurde in der Folge ein weiteres Gespräch mit dem DA angeboten, welches Angebot sie bis dato aber nicht angenommen hat.
Der DA unterstützt die Anliegen der Antragstellerin, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Classroom-Walkthrough, das die Antragstellerin als beschämende Kontrolle empfindet. So sagte DA-Mitglied D der Antragstellerin am 15. Mai 2015 per E-Mail zu, das Classroom-Walkthrough bei der Direktorin zu thematisieren, obwohl diese lt. Gesetz dazu verpflichtet ist.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Die Antragstellerin hat mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB Stellung genommen. Zu den Krankenständen ergänzte sie, von 1982 bis 2015 kaum krank gewesen zu sein.
Sie habe die Eröffnungskonferenz 2015 tatsächlich verlassen, um sich unverzüglich an den LSR (heute Bildungsdirektion) zu wenden. Die DL wurde in der Folge aufgefordert, sich in einer Konferenz öffentlich bei der Antragstellerin zu entschuldigen, was sie mit den zitierten Worten tat. Ob diese Form für die Antragstellerin passend gewesen war oder nicht, sei eine Interpretation der Personalvertretung und beruhe auf keiner Äußerung der Antragstellerin.
Zum Unternehmerführerschein führte sie aus, dass es ihr um die gewählte Form ging – es kein Gespräch mit ihr geführt worden, sie sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sie habe niemals den ausdrücklichen Wunsch geäußert, diesen Gegenstand nicht mehr unterrichten zu wollen.
Die Causa G betrachte sie als Provokation, weil der DA-Vorsitzende sich selbst als Supplierreserve auf die Liste und die Antragstellerin zusätzlich zu seiner Supplierreserve gemacht habe, wodurch sie – als einzige – bei einem plötzlichen Ausfall seinerseits an zwei Nachmittagen für jeweils drei Stunden eingeteilt sei. Beim Gespräch mit dem DA habe sie nicht gekränkt, sondern empört den Raum verlassen. Den Classroom-Walkthrough empfinde sie nicht als beschämende Kontrolle. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht bestritten.
Die PVAB nahm die z.T. von den vorgelegten Unterlagen abweichenden Ergänzungen der Antragstellerin zum Anlass, ihr ihre vom DA vorgelegten eigenen E-Mails vom 1. Februar 2016 (ausdrücklicher Wunsch, das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ und eine Klassenvorstandsfunktion nicht mehr zu übernehmen sowie mangelnde direktorale Entschuldigung wegen des Vorfalls bei der Eröffnungskonferenz 2015), 15. Mai 2016 (Einwände gegen Classroom-Walkthrough als beschämende, absurde und unangekündigte Kontrolle als Machtdemonstration) und 16. Mai 2016 (neuerliche negative Beurteilung des Classroom-Walkthrough durch die Antragstellerin) mit der Bitte um Stellungnahme zu übermitteln. Mit E-Mail vom 4. Juni 2019 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr der Gegenstand „Unternehmerführerschein“ schon im Herbst 2015 entzogen worden wäre, sie die Form der Entschuldigung der DL tatsächlich nicht akzeptiert, sondern vielmehr als irritierend empfunden habe, und sich von der Personalvertretung erwartet hätte, die Ankündigung innerhalb einer Woche, wer wann besucht werde, einzufordern. Zu ihrem E-Mail vom 16. Mai 2016 teilte sie mit, dass sie zu diesen Fragen stehe, auf die sie ohnehin nie eine Antwort erhalten habe.
Zu dieser Stellungnahme hat die PVAB erwogen, dass den Aussagen der Antragstellerin in ihren aktenkundigen und im Verfahren unbestrittenen eigenen E-Mails vor Einleitung des Verfahrens vor der PVAB ein höherer Wahrheitsgehalt als einer Stellungnahme der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zukommt, in dem die Parteien – anders als Zeugen - nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet sind.
Die Aussage, der Entzug des Gegenstandes „Unternehmerführerschein“ hätte bereits im Herbst 2015 und nicht erst im Herbst 2016 stattgefunden, wird im Übrigen nicht nur durch das E-Mail der Antragstellerin an D vom 1. Februar 2016, sondern auch durch die von der Antragstellerin selbst im Verfahren vorgelegte Kopie ihres Schreibens (Anlage zu OZ 1) vom 25. Februar 2019 an die Bildungsdirektion (Dr.in J) widerlegt, weil die Antragstellerin in diesem Schreiben (Seite 2, erster Absatz) selbst ausführt, dass ihr das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ im Herbst 2016 entzogen wurde. Auch wurde die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der PVAB (Schuljahr 2016/17 ab Herbst 2016) in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 3. Juni 2019 nicht bestritten. Die PVAB erachtet es somit als erwiesen, dass der Entzug dieses Unterrichtsfachs erst nach dem E-Mail der Antragstellerin vom 16. Februar 2016 erfolgte, in dem sie dem DA-Mitglied D als ihren ausdrücklichen Wunsch u.a. mitgeteilt hatte, nicht mehr für dieses Fach zur Verfügung zu stehen.
Zur Supplierreserve hat die PVAB anhand der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Einteilung die Angaben des DA und der Antragstellerin überprüft. Nicht nur die Antragstellerin und der DA-Vorsitzende wurden für die Reifeprüfung vom 3. Juni bis 6. Juni 2019 als Supplierbereitschaft eingeteilt, sondern insgesamt sechs Lehrkräfte (C, K, L, M, N und die Antragstellerin). Die Anregung von G wurde daher auch nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen wie vom DA ausgeführt umgesetzt.
Der DA hat in seiner am 19. Juni 2019 verspätet eingelangten Stellungnahme vom 7. Juni 2019 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Wesentlichen nicht bestritten, jedoch zum Passus der PVAB: „Die Antragstellerin ersuchte den DA-Vorsitzenden Mag. C nach diesem Vorfall um Unterstützung iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG, was jedoch abgelehnt wurde. In der Folge entschuldigte sich die Direktorin im Rahmen einer Konferenz mit folgenden Worten: ‚Man hat mir gesagt, ich habe mich zu entschuldigen, was ich hiermit getan habe‘ bei der Antragstellerin, die diese Entschuldigung jedoch als nicht ausreichend empfand“ klargestellt, dass der DA-Vorsitzende die Bitte der Antragstellerin um Unterstützung zu diesem Vorfall keineswegs abgelehnt habe, sondern vielmehr im Folgenden den Vorfall mit der DL besprochen habe, woraufhin die DL angekündigt habe, sich zu entschuldigen.Der DA hat in seiner am 19. Juni 2019 verspätet eingelangten Stellungnahme vom 7. Juni 2019 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Wesentlichen nicht bestritten, jedoch zum Passus der PVAB: „Die Antragstellerin ersuchte den DA-Vorsitzenden Mag. C nach diesem Vorfall um Unterstützung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG, was jedoch abgelehnt wurde. In der Folge entschuldigte sich die Direktorin im Rahmen einer Konferenz mit folgenden Worten: ‚Man hat mir gesagt, ich habe mich zu entschuldigen, was ich hiermit getan habe‘ bei der Antragstellerin, die diese Entschuldigung jedoch als nicht ausreichend empfand“ klargestellt, dass der DA-Vorsitzende die Bitte der Antragstellerin um Unterstützung zu diesem Vorfall keineswegs abgelehnt habe, sondern vielmehr im Folgenden den Vorfall mit der DL besprochen habe, woraufhin die DL angekündigt habe, sich zu entschuldigen.
Zudem wurde vom DA angemerkt, dass der Unternehmerführerschein im Herbst 2016 auf E übertragen wurde, weil sich die Antragstellerin seit dem zweiten Schultag des Schuljahres 2016/17 auf unbestimmte Zeit im Krankenstand befand. Die Antragstellerin hätte die Besprechung am 12. Dezember 2018 zornig und wutentbrannt –und nicht gekränkt – verlassen. Abschließend verwies der DA darauf, dass die Antragstellerin mit der Weitergabe der namentlich versehenen Stundenpläne gegen die DSGVO verstoße. Im Übrigen wurden gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom DA keine Einwände erhoben.
Zu den Ausführungen des DA hat die PVAB erwogen, dass die Klarstellung des DA, der DA-Vorsitzende habe die Unterstützung der Antragstellerin zur Eröffnungskonferenz 2015 nicht abgelehnt, den Tatsachen entspricht, weil sich die DL in der Folge entschuldigt hatte und der DA die Anliegen der Antragstellerin (vgl. beispielsweise auch Classroom-Walkthrough), sofern es ihm rechtlich möglich schien, grundsätzlich unterstützt hatte. Zu den Ausführungen des DA hat die PVAB erwogen, dass die Klarstellung des DA, der DA-Vorsitzende habe die Unterstützung der Antragstellerin zur Eröffnungskonferenz 2015 nicht abgelehnt, den Tatsachen entspricht, weil sich die DL in der Folge entschuldigt hatte und der DA die Anliegen der Antragstellerin vergleiche beispielsweise auch Classroom-Walkthrough), sofern es ihm rechtlich möglich schien, grundsätzlich unterstützt hatte.
Die zeitliche Angabe zum Unternehmerführerschein entspricht den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB, wonach dieser Gegenstand der Antragstellerin im Herbst 2016 entzogen wurde.
Dass die Antragstellerin die Besprechung am 12. Dezember 2018 empört verlassen hatte, wurde auch von der Antragstellerin selbst in ihrer Stellungnahme an die PVAB vom 3. Juni 2019 richtiggestellt.
Die PVAB vermag keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Weitergabe der namentlich versehenen Stundenpläne durch die Antragstellerin zu erkennen, weil nach § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/199, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018, die Weitergabe personenbezogener Daten nur dann verboten ist, wenn kein rechtlich zulässiger Grund für deren Weitergabe besteht. Im vorliegenden Fall diente die Vorlage der Stundenpläne im Verfahren vor der PVAB in rechtlich zulässiger Weise der Begründung des Vorwurfs der Antragstellerin, sie sei in Bezug auf Überstunden gegenüber anderen Mitgliedern des Lehrkörpers benachteiligt worden. Die PVAB vermag keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Weitergabe der namentlich versehenen Stundenpläne durch die Antragstellerin zu erkennen, weil nach Paragraph 6, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 165/199, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, die Weitergabe personenbezogener Daten nur dann verboten ist, wenn kein rechtlich zulässiger Grund für deren Weitergabe besteht. Im vorliegenden Fall diente die Vorlage der Stundenpläne im Verfahren vor der PVAB in rechtlich zulässiger Weise der Begründung des Vorwurfs der Antragstellerin, sie sei in Bezug auf Überstunden gegenüber anderen Mitgliedern des Lehrkörpers benachteiligt worden.
Der Sachverhalt steht somit mit den Maßgaben fest, dass der DA-Vorsitzende dem Anliegen der Antragstellerin, sie im Zusammenhang mit dem Vorfall bei der Eröffnungskonferenz 2015 gegenüber der DL zu vertreten, nachgekommen ist und der DA das diesbezügliche Interesse der Antragstellerin gegenüber der DL in der Folge vertreten hat, sowie weiter, dass die Antragstellerin die Besprechung mit dem DA am 12. Dezember 2018 nicht gekränkt, sondern empört grußlos verlassen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin ist Lehrkraft an der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, und fühlt sich in ihren durch das PVG gewährleisteten Rechten auf entsprechende Unterstützung ihrer Anliegen durch den DA verletzt.
Ihre Antragslegitimation ist gegeben.
Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG) formuliert. Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG) formuliert.
Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.
Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN).
Zur Eröffnungskonferenz 2015
Im Rahmen der Eröffnungskonferenz 2015 wandte sich die Direktorin der Schule Dr.in B mit den Worten „Wie kommst Du dazu, während meiner Konferenz Deine E-Mails zu checken?“, an die Antragstellerin, obwohl diese auf der Stelle nachweisen konnte, ihr iPad lediglich für Notizen über den Verlauf der Konferenz verwendet zu haben. Von der anwesenden Personalvertretung (PV) erfolgte während der Konferenz keinerlei Reaktion, worin die Antragstellerin gesetzwidriges Verhalten des DA erblickt.
Nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG hat der DA Bedienstete, sofern dies von ihnen verlangt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG hat der DA Bedienstete, sofern dies von ihnen verlangt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.
Der DA war daher ohne entsprechendes Ersuchen der Antragstellerin während dieser Konferenz gar nicht dazu berechtigt, die Antragstellerin gegenüber der DL zu vertreten. Dass der DA Bedienstete in ihren Einzelpersonalangelegenheiten grundsätzlich nur auf deren Wunsch vertreten kann, folgt daraus, dass der DA ohne ein solches Ersuchen ja gar nicht wüsste, ob der/die Bedienstete überhaupt eine Intervention des DA zu ihren/seinen Gunsten wünscht oder dies bei gegebener Sachlage nicht vielmehr als kontraproduktiv empfinden würde. Eine Klärung dieser Frage durch den DA konnte während der Konferenz nicht erfolgen, weil die Antragstellerin die Konferenz und das Schulgebäude unmittelbar nach diesem Vorfall verließ.
Das Verhalten des DA bei der Eröffnungskonferenz 2015, in dem er auf den zuvor geschilderten Vorwurf der DL an die Antragstellerin nicht reagierte, stellt somit keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.
Dazu kommt, dass die Antragstellerin den DA-Vorsitzenden erst nach diesem Vorfall bei der Eröffnungskonferenz 2015 um Unterstützung iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG ersucht hatte. Aufgrund dessen thematisierte der DA in der Folge diesen Vorfall gegenüber der DL, worauf die DL dem DA mitteilte, sie werde sich dafür entschuldigen, was in der Folge auch geschah.Dazu kommt, dass die Antragstellerin den DA-Vorsitzenden erst nach diesem Vorfall bei der Eröffnungskonferenz 2015 um Unterstützung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG ersucht hatte. Aufgrund dessen thematisierte der DA in der Folge diesen Vorfall gegenüber der DL, worauf die DL dem DA mitteilte, sie werde sich dafür entschuldigen, was in der Folge auch geschah.
Unterstützungsansuchen der Antragstellerin an den DA-Vorsitzenden (Überstunden)
Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 ersuchte die Antragstellerin, die sich seit dem zweiten Schultag dieses Schuljahres im Krankenstand befand und ihren Dienst nach dem Ende der Semesterferien wieder aufnehmen wollte, das Mitglied des DA Mag. D, ihre Interessen bezüglich der Klassen lt. Schulbeginn zu vertreten bzw. ihren Stundenplan auf Fairness hin anzuschauen. Anders als die Antragstellerin erhielten andere Lehrkräfte, so beispielsweise Mag.a F und die DA-Mitglieder, in der Lehrfächerverteilung (LFV) lt. Antragstellerin sehr viele Überstunden zugeteilt. Der DA hatte der entsprechenden LFV dennoch zugestimmt, worin die Antragstellerin gesetzwidriges Vorgehen des DA erblickt.
Auch in diesem Fall ist dem DA keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorzuwerfen. Eine Unterstützung von Bediensteten nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kann nämlich nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV sind jedoch regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es nach PVG nicht zulässig ist, die Interessen einer einzelnen Bediensteten vorrangig zu vertreten. Die Ablehnung des Unterstützungsansuchens der Antragstellerin erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG. Auch in diesem Fall ist dem DA keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorzuwerfen. Eine Unterstützung von Bediensteten nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG kann nämlich nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV sind jedoch regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es nach PVG nicht zulässig ist, die Interessen einer einzelnen Bediensteten vorrangig zu vertreten. Die Ablehnung des Unterstützungsansuchens der Antragstellerin erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG.
Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich zu vertreten und einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben. Da der sich seit 2015 ständig verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin diese immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen zwingt, ist der DA iSd § 2 PVG zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Antragstellerin lt. seiner im Verfahren unwidersprochen gebliebener Aussage daher besonders darum bemüht, die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten. Im Einklang damit steht auch der ausdrückliche Wunsch der Antragstellerin, keine Klassenvorstandsfunktion mehr zu übernehmen und nicht mehr für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ zur Verfügung zu stehen, also ihr eigenes Ersuchen um Entlastung (E-Mail vom 1. Februar 2016 an D), sowie die an D gerichtete Bitte, sie dabei zu unterstützen.Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich zu vertreten und einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben. Da der sich seit 2015 ständig verschlechternde Gesundheitszustand der Antragstellerin diese immer wieder zu (auch länger dauernden) Krankenständen zwingt, ist der DA iSd Paragraph 2, PVG zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Antragstellerin lt. seiner im Verfahren unwidersprochen gebliebener Aussage daher besonders darum bemüht, die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden noch weiter zu belasten. Im Einklang damit steht auch der ausdrückliche Wunsch der Antragstellerin, keine Klassenvorstandsfunktion mehr zu übernehmen und nicht mehr für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ zur Verfügung zu stehen, also ihr eigenes Ersuchen um Entlastung (E-Mail vom 1. Februar 2016 an D), sowie die an D gerichtete Bitte, sie dabei zu unterstützen.
Die Zustimmung des DA zu einer LFV, in der der Antragstellerin, anders als anderen Mitgliedern des Lehrkörpers, wie beispielsweise Mag.a F und den DA-Mitgliedern, keine Überstunden zugeteilt wurden, ist daher objektiv nachvollziehbar, verletzt keine Vorgaben des PVG und erfolgte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
Entzug des Wahlpflichtfaches „Unternehmerführerschein“
Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 hatte die Antragstellerin dem DA-Mitglied D u.a. mitgeteilt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch sei, für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Der Entzug dieses Gegenstands in der LFV 2016/17 ab Herbst 2016 erfolgte daher auf eigenen Wunsch der Antragstellerin, die vom DA in ihrem diesbezüglichen Anliegen unterstützt wurde, indem sie in der Folge diesen Gegenstand nicht mehr zu unterrichten hatte.
Angesichts dieses Sachverhalts scheint es der PVAB nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin kritisiert, diese Änderung der LFV sei erfolgt, indem sie vor vollendete Tatsachen gestellt wurde, ohne ein Gespräch mit ihr darüber zu führen und ohne sie über die Gründe dafür zu informieren.
Die diesbezügliche Zustimmung des DA zur LFV 2016/17 erfolgte in Entsprechung des von der Antragstellerin selbst an den DA herangetragenen Wunsches, u.a. für das Wahlpflichtfach „Unternehmerführerschein“ nicht mehr zur Verfügung zu stehen, weshalb dem DA auch in diesem Fall keine gesetzwidrige Geschäftsführung vorgeworfen werden kann.
Entschuldigung der DL für den Vorfall bei der Eröffnungskonferenz 2015
Für ihren Vorwurf an die Antragstellerin bei der Eröffnungskonferenz 2015 entschuldigte sich die Direktorin (DL) im Rahmen einer folgenden Konferenz mit den Worten: „Man hat mir gesagt, ich habe mich zu entschuldigen, was ich hiermit getan habe“ bei der Antragstellerin, die diese Entschuldigung jedoch als nicht ausreichend, sondern vielmehr als irritierend empfand (E-Mail der Antragstellerin vom 1. Februar 2016 an D).
Der DA hatte mit der DL in Vertretung der diesbezüglichen Interessen der Antragstellerin nach der Eröffnungskonferenz 2015 über diesen Vorfall gesprochen, woraufhin die DL ankündigte, sich für diesen Vorfall entschuldigen zu wollen. Weder der Vorfall bei der Eröffnungskonferenz 2015 noch die Form der Entschuldigung der DL kann dem DA angelastet werden, weil beides ausschließlich in der Verantwortung der DL gelegen ist.
Anregung G
Bei der Schlusskonferenz 2018 meldete sich die Lehrkraft Mag.a G zum TOP „Allfälliges“ und schlug vor, für die Antragstellerin, die schon zweimal bei der Matura überraschend gefehlt habe, eine fixe Supplierung während der Matura anzusetzen. Die Antragstellerin erachtet es als gesetzwidrig, dass der DA trotz dieser – nach Meinung der Antragstellerin zynischen – Äußerung bei der Konferenz nicht gegen G aufgetreten sei.
Dass die Antragstellerin die Jahre davor an allen Tagen, an denen sie „Matura-Aufsicht“ gehabt hätte, kurzfristig in den Krankenstand hatte gehen müssen, blieb im Verfahren unbestritten. Da G somit zum Ausfall der Antragstellerin während der Matura-Aufsicht keine tatsachenwidrigen Äußerungen gemacht hatte, bestand kein Anlass für den DA, ihre Aussage zu korrigieren. Dass der – auch nach Auffassung der PVAB – durchaus zielführende Vorschlag von G nach Einrichtung einer „Supplierbereitschaft“ in der Schule aufgegriffen und im Schuljahr 2018/19 für alle eingerichtet wurde, hat zur Folge, dass andere Kolleg/innen, die Kolleg/innen im Krankheitsfall vertreten müssten, sich die entsprechenden Zeitfenster von vorneherein freihalten können und nicht – wie mehrmals aufgrund plötzlich auftretender Krankenstände geschehen – sehr kurzfristig supplieren müssen.
Nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen waren für die Matura vom 3. Juni bis 6. Juni 2019 als Supplierbereitschaft insgesamt sechs Lehrkräfte (C, K, L, M, N und die Antragstellerin) eingeteilt, woraus sich erhellt, dass es sich dabei keinesfalls um eine ausschließlich gegen die Antragstellerin gerichtete Maßnahme handeln konnte.
Die Umsetzung des Vorschlags auf Einrichtung einer Supplierbereitschaft ist im Interesse aller betroffenen Lehrkräfte gelegen, weshalb die Zustimmung des DA zu dieser Maßnahme entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgte.
Besprechung am 12. Dezember 2018
„Im persönlichen Gespräch der Antragstellerin mit dem DA (C, D, H, I) über Ersuchen der Antragstellerin am 12. Dezember 2018 verwies die Antragstellerin darauf, zwar den Wunsch nach Überstunden geäußert, aber nicht eine einzige erhalten zu haben. Der DA-Vorsitzende meinte in diesem Gespräch, dass die Antragstellerin sehr oft krank sei und die Arbeit liegen bliebe, die dann von anderen übernommen werden müsse. Die Antragstellerin verwies auf die ärztlichen Bestätigungen für jeden einzelnen Tag und verließ sodann empört grußlos die Besprechung. Der DA-Vorsitzende konnte seine Wortmeldung, die in vollständiger Ausführung ein Tatsachenbericht betreffend die Matura gewesen wäre, nicht fertig ausführen. Der Antragstellerin wurde in der Folge ein weiteres Gespräch mit dem DA angeboten, welches Angebot sie bis dato aber nicht angenommen hat.“„Im persönlichen Gespräch der Antragstellerin mit dem DA (C, D, H, römisch eins) über Ersuchen der Antragstellerin am 12. Dezember 2018 verwies die Antragstellerin darauf, zwar den Wunsch nach Überstunden geäußert, aber nicht eine einzige erhalten zu haben. Der DA-Vorsitzende meinte in diesem Gespräch, dass die Antragstellerin sehr oft krank sei und die Arbeit liegen bliebe, die dann von anderen übernommen werden müsse. Die Antragstellerin verwies auf die ärztlichen Bestätigungen für jeden einzelnen Tag und verließ sodann empört grußlos die Besprechung. Der DA-Vorsitzende konnte seine Wortmeldung, die in vollständiger Ausführung ein Tatsachenbericht betreffend die Matura gewesen wäre, nicht fertig ausführen. Der Antragstellerin wurde in der Folge ein weiteres Gespräch mit dem DA angeboten, welches Angebot sie bis dato aber nicht angenommen hat.“
Die vorstehende Sachverhaltsfeststellung der PVAB wurde im Verfahren nicht bestritten, sieht man von der Richtigstellung der Antragstellerin und des DA ab, dass sie die Besprechung nicht gekränkt, sondern empört grußlos verlassen habe.
Dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben seit 2015 sehr häufig und z.T. auch sehr lange im Krankenstand war, so beispielsweise vom zweiten Schultag im Herbst 2015 bis nach den Semesterferien im Frühjahr 2016, ist daher eine Tatsache, die im Verfahren unbestritten blieb, und nicht etwa ein ungerechtfertigter Vorwurf des DA-Vorsitzenden gegenüber der Antragstellerin. Wie bereits zuvor ausgeführt, sah sich der DA aufgrund des sich seit 2015 ständig verschlechternden Gesundheitszustands der Antragstellerin iSd § 2 PVG dazu veranlasst, zur Wahrung ihrer gesundheitlichen Interessen die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden weiter zu belasten. Dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben seit 2015 sehr häufig und z.T. auch sehr lange im Krankenstand war, so beispielsweise vom zweiten Schultag im Herbst 2015 bis nach den Semesterferien im Frühjahr 2016, ist daher eine Tatsache, die im Verfahren unbestritten blieb, und nicht etwa ein ungerechtfertigter Vorwurf des DA-Vorsitzenden gegenüber der Antragstellerin. Wie bereits zuvor ausgeführt, sah sich der DA aufgrund des sich seit 2015 ständig verschlechternden Gesundheitszustands der Antragstellerin iSd Paragraph 2, PVG dazu veranlasst, zur Wahrung ihrer gesundheitlichen Interessen die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden weiter zu belasten.
Dem DA-Vorsitzenden kann nicht vorgeworfen werden, im Gespräch mit der Antragstellerin, in dem sie Überstunden einfordert, die Krankenstände der Antragstellerin zu thematisieren, die objektiv nachvollziehbar sind und im Verfahren auch nicht bestritten wurden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, würde die Antragstellerin keine Krankenstände aufweisen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass krankheitsbedingte Ausfälle von Lehrkräften durch andere Lehrkräfte kompensiert werden müssen. Ein Hinweis darauf durch den DA-Vorsitzenden entspricht daher den Tatsachen und stellt keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.
Classroom-Walkthrough
Der DA unterstützt die Anliegen der Antragstellerin, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Classroom-Walkthrough, das die Antragstellerin als beschämende Kontrolle empfindet (E-Mail der Antragstellerin an D vom 15. Mai 2016). So sagte DA-Mitglied D der Antragstellerin am 15. Mai 2015 per E-Mail zu, obwohl die DL eigentlich dazu verpflichtet ist (§ 56 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019), das Classroom-Walkthrough bei der Direktorin zu thematisieren.Der DA unterstützt die Anliegen der Antragstellerin, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Classroom-Walkthrough, das die Antragstellerin als beschämende Kontrolle empfindet (E-Mail der Antragstellerin an D vom 15. Mai 2016). So sagte DA-Mitglied D der Antragstellerin am 15. Mai 2015 per E-Mail zu, obwohl die DL eigentlich dazu verpflichtet ist (Paragraph 56, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,), das Classroom-Walkthrough bei der Direktorin zu thematisieren.
Der DA hat in keinem der von der Antragstellerin aufgezeigten Fälle Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Sein Handeln erfolgte insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.Der DA hat in keinem der von der Antragstellerin aufgezeigten Fälle Grundsätze vertreten, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN). Sein Handeln erfolgte insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Juli 2019
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019