Norm
PVG §10Schlagworte
Strittige Angelegenheit; Vorlageantrag des PVO; Entscheidung der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle oder der Zentralstelle; Vorlagefrist; Vorlagebericht; Anschluss einer Äußerung des PVO; Verfahren nach §10 PVGRechtssatz
Der DL hat in gegenständlicher Angelegenheit dem Verlangen des DA zwar entsprochen und die Angelegenheit zuständiger Weise der Zentralstelle zur Entscheidung vorgelegt, dies allerdings ohne Hinweis auf das durch den Vorlageantrag des DA laufende Verfahren nach § 10 PVG und ohne Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA. Vom DA darauf aufmerksam gemacht, dass in seinem Schreiben an die Zentralstelle kein Hinweis auf den Vorlageantrag des DA enthalten sei, hat der DL mit seinem weiteren Schreiben vom 18. April 2019 der Zentralstelle ergänzend mitgeteilt, dass der DA keine Vorlage an die Zentralstelle verlangt habe.Der DL hat in gegenständlicher Angelegenheit dem Verlangen des DA zwar entsprochen und die Angelegenheit zuständiger Weise der Zentralstelle zur Entscheidung vorgelegt, dies allerdings ohne Hinweis auf das durch den Vorlageantrag des DA laufende Verfahren nach Paragraph 10, PVG und ohne Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA. Vom DA darauf aufmerksam gemacht, dass in seinem Schreiben an die Zentralstelle kein Hinweis auf den Vorlageantrag des DA enthalten sei, hat der DL mit seinem weiteren Schreiben vom 18. April 2019 der Zentralstelle ergänzend mitgeteilt, dass der DA keine Vorlage an die Zentralstelle verlangt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B2.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019