Norm
PVG §10Schlagworte
Strittige Angelegenheit; Vorlageantrag des PVO; Entscheidung der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle oder der Zentralstelle; Vorlagefrist; Vorlagebericht; Anschluss einer Äußerung des PVO; Verfahren nach §10 PVGRechtssatz
Nach § 10 Abs. 5 PVG ist eine zwischen DL und DA strittige Angelegenheit auf Verlangen des DA im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Nach § 10 Abs. 5 vierter Satz PVG ist dem Vorlageakt eine schriftliche Äußerung des DA anzuschließen.Nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG ist eine zwischen DL und DA strittige Angelegenheit auf Verlangen des DA im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Nach Paragraph 10, Absatz 5, vierter Satz PVG ist dem Vorlageakt eine schriftliche Äußerung des DA anzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B2.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019