Norm
PVG §10Schlagworte
Strittige Angelegenheit; Vorlageantrag des PVO; Entscheidung der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle oder der Zentralstelle; Vorlagefrist; Vorlagebericht; Anschluss einer Äußerung des PVO; Verfahren nach §10 PVGText
B2-PVAB/19
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses für Bedienstete der Exekutive der Justizanstalt *** (DA) gegen den Leiter der Justizanstalt (JA) HR Mag. A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schießleiters gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses für Bedienstete der Exekutive der Justizanstalt *** (DA) gegen den Leiter der Justizanstalt (JA) HR Mag. A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schießleiters gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit der Bestellung eines Schießleiters in der JA *** durch Nichtbeachtung von Vorgaben des § 10 Abs. 5 PVG verletzt.Der DL hat das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit der Bestellung eines Schießleiters in der JA *** durch Nichtbeachtung von Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 5, PVG verletzt.
Begründung
Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 9. Mai 2019, Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch den DL der JA in der Angelegenheit der Bestellung eines Schießleiters zu erheben. Diese Beschwerde wurde der PVAB im Wege des ZA mit Schreiben vom 16. Mai 2019 vorgelegt.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 26. März 2019. Der DA beschloss am 9. Mai 2019 wegen der behaupteten Verletzung des § 10 Abs. 4 PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 9. Mai 2018 und 9. Mai 2019. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG vom 26. März 2019 erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 26. März 2019. Der DA beschloss am 9. Mai 2019 wegen der behaupteten Verletzung des Paragraph 10, Absatz 4, PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 9. Mai 2018 und 9. Mai 2019. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG vom 26. März 2019 erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 übermittelte der DA dem DL eine Urgenz zur Frage der erlassmäßig vorgegebenen Bestellung eines Schießleiters in der JA und verwies auf seinen diesbezüglichen Antrag vom 15. September 2016.
Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte der DL dem DA mit, wie der Erlass der Zentralstelle vom 12. Oktober 2015, GZ BMJ-GD41720/0011-II 2/2015, in der JA umgesetzt werde.Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte der DL dem DA mit, wie der Erlass der Zentralstelle vom 12. Oktober 2015, GZ BMJ-GD41720/0011-II 2 aus 2015,, in der JA umgesetzt werde.
Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 20. März 2019, die Aktenvorlage an die Zentralstelle zu verlangen, weil nach Auffassung des DA nach dem zitierten Erlass die generelle/ständige Bestellung eines Schießleiters unumgänglich sei und durch die in der JA gewählte Vorgangsweise die Vorgaben der Zentralstelle daher umgangen würden. Dies wurde dem DL mit Schreiben vom 20. März 2019 mit dem Ersuchen um Aktenvorlage an die Zentralstelle unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 10 PVG mitgeteilt.Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 20. März 2019, die Aktenvorlage an die Zentralstelle zu verlangen, weil nach Auffassung des DA nach dem zitierten Erlass die generelle/ständige Bestellung eines Schießleiters unumgänglich sei und durch die in der JA gewählte Vorgangsweise die Vorgaben der Zentralstelle daher umgangen würden. Dies wurde dem DL mit Schreiben vom 20. März 2019 mit dem Ersuchen um Aktenvorlage an die Zentralstelle unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 10, PVG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 berichtete der DL der Zentralstelle über die Bestellung von Schießleitern in der JA. Diesem Schreiben fehlte jedoch sowohl der Hinweis, dass der DA die Aktenvorlage nach § 10 Abs. 5 PVG verlangt hatte, als auch der Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA zu dieser Angelegenheit iSd § 10 Abs. 5 vierter Satz PVG.Mit Schreiben vom 26. März 2019 berichtete der DL der Zentralstelle über die Bestellung von Schießleitern in der JA. Diesem Schreiben fehlte jedoch sowohl der Hinweis, dass der DA die Aktenvorlage nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG verlangt hatte, als auch der Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA zu dieser Angelegenheit iSd Paragraph 10, Absatz 5, vierter Satz PVG.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 wies der DA den DL daraufhin, dass aus dessen Schreiben an die vorgesetzte Dienststelle vom 26. März 2019 nicht hervorgehe, dass der Bericht an die Zentralstelle aufgrund eines Vorlageantrags des DA erging, und ersuchte um ergänzende Berichterstattung an die Zentralstelle.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte der DL der Zentralstelle mit, dass der DA zur Bestellung eines Schießleiters keine Vorlage an die Zentralstelle verlangt habe.
Eine Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung an DL und DA war nicht erforderlich, weil die darin zitierten Schriftstücke der PVAB im Verfahren sowohl vom DA als auch vom DL vorgelegt wurden und daher sowohl unbestritten als auch aktenkundig sind. Da der ZA die Beschwerde des DA weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 10 Abs. 5 PVG ist eine zwischen DL und DA strittige Angelegenheit auf Verlangen des DA im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Nach § 10 Abs. 5 vierter Satz PVG ist dem Vorlageakt eine schriftliche Äußerung des DA anzuschließen.Nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG ist eine zwischen DL und DA strittige Angelegenheit auf Verlangen des DA im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Nach Paragraph 10, Absatz 5, vierter Satz PVG ist dem Vorlageakt eine schriftliche Äußerung des DA anzuschließen.
Der DL hat in gegenständlicher Angelegenheit dem Verlangen des DA zwar entsprochen und die Angelegenheit zuständiger Weise der Zentralstelle zur Entscheidung vorgelegt, dies allerdings ohne Hinweis auf das durch den Vorlageantrag des DA laufende Verfahren nach § 10 PVG und ohne Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA. Vom DA darauf aufmerksam gemacht, dass in seinem Schreiben an die Zentralstelle kein Hinweis auf den Vorlageantrag des DA enthalten sei, hat der DL mit seinem weiteren Schreiben vom 18. April 2019 der Zentralstelle ergänzend mitgeteilt, dass der DA keine Vorlage an die Zentralstelle verlangt habe.Der DL hat in gegenständlicher Angelegenheit dem Verlangen des DA zwar entsprochen und die Angelegenheit zuständiger Weise der Zentralstelle zur Entscheidung vorgelegt, dies allerdings ohne Hinweis auf das durch den Vorlageantrag des DA laufende Verfahren nach Paragraph 10, PVG und ohne Anschluss einer schriftlichen Äußerung des DA. Vom DA darauf aufmerksam gemacht, dass in seinem Schreiben an die Zentralstelle kein Hinweis auf den Vorlageantrag des DA enthalten sei, hat der DL mit seinem weiteren Schreiben vom 18. April 2019 der Zentralstelle ergänzend mitgeteilt, dass der DA keine Vorlage an die Zentralstelle verlangt habe.
Durch diese nicht den Vorgaben des § 10 PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt, auch wenn der tatsachenwidrige Inhalt seines Schreibens vom 18. April 2019 an die Zentralstelle auf seine Fehlinterpretation des Schreibens des DA vom 26. März 2019 zurückzuführen sein dürfte.Durch diese nicht den Vorgaben des Paragraph 10, PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt, auch wenn der tatsachenwidrige Inhalt seines Schreibens vom 18. April 2019 an die Zentralstelle auf seine Fehlinterpretation des Schreibens des DA vom 26. März 2019 zurückzuführen sein dürfte.
Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 30. Juli 2019
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B2.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019