Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
PVG-Verletzung durch DG-Organ; Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten; Einbindung der zuständigen PVORechtssatz
Gleiches gilt für den Antrag auf temporäre Neubewertung des Arbeitsplatzes „Ltr Dienstbetrieb“ bei der betroffenen Dienststelle. Nach § 9 Abs. 3 lit. b PVG sind dem zuständigen PVO Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen. § 9 Abs. 3 lit. b PVG unterscheidet nicht zwischen temporären (vorübergehenden) und dauerhaften Zuordnungen von Arbeitsplätzen, weshalb diese Bestimmung ausnahmslos auf alle Bewertungsanträge anzuwenden ist. Der Leiter der zuständigen Abteilung hätte daher im Vorfeld des Antrags der Dienstbehörde an das BMöDS auf temporäre Neubewertung des Arbeitsplatzes „Ltr Dienstbetrieb“ bei der betroffenen Dienststelle den ZA als zuständiges PVO einzubinden gehabt. Da auch diese Einbindung unterblieb, liegt auch insoweit eine Verletzung des PVG durch das zuständige Organ des DG vor.Gleiches gilt für den Antrag auf temporäre Neubewertung des Arbeitsplatzes „Ltr Dienstbetrieb“ bei der betroffenen Dienststelle. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, PVG sind dem zuständigen PVO Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen. Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, PVG unterscheidet nicht zwischen temporären (vorübergehenden) und dauerhaften Zuordnungen von Arbeitsplätzen, weshalb diese Bestimmung ausnahmslos auf alle Bewertungsanträge anzuwenden ist. Der Leiter der zuständigen Abteilung hätte daher im Vorfeld des Antrags der Dienstbehörde an das BMöDS auf temporäre Neubewertung des Arbeitsplatzes „Ltr Dienstbetrieb“ bei der betroffenen Dienststelle den ZA als zuständiges PVO einzubinden gehabt. Da auch diese Einbindung unterblieb, liegt auch insoweit eine Verletzung des PVG durch das zuständige Organ des DG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B3.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019