Norm
PVG §10 Abs3Schlagworte
Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 und 2 PVG; unverzügliche Verständigung des DA durch DLRechtssatz
Unbestrittenermaßen steht fest, dass die DL ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 PVG, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen, nachgekommen ist, indem sie den DA vor der Umsetzung des neuen Gruppensystems, die mit Wirksamkeit vom 21. März 2020 erfolgte, im Rahmen der Besprechung in der Kantine am 18. März 2020 über das neue System informierte.Unbestrittenermaßen steht fest, dass die DL ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen, nachgekommen ist, indem sie den DA vor der Umsetzung des neuen Gruppensystems, die mit Wirksamkeit vom 21. März 2020 erfolgte, im Rahmen der Besprechung in der Kantine am 18. März 2020 über das neue System informierte.
Gleiches gilt für die Änderung der tatsächlichen Einsatzzeiten (zusätzliche stundenweise Einteilung einer zweiten Gruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2020, die die DL dem DA am 25. April 2020 bekannt gab. Auch hierzu hat die DL den DA entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 3 PVG den DA unverzüglich informiert.Gleiches gilt für die Änderung der tatsächlichen Einsatzzeiten (zusätzliche stundenweise Einteilung einer zweiten Gruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2020, die die DL dem DA am 25. April 2020 bekannt gab. Auch hierzu hat die DL den DA entsprechend den Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 3, PVG den DA unverzüglich informiert.
Aus allen diesen Gründen hat die DL die Vorgaben des PVG nicht verletzt und die Beschwerde war nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B1.PVAB.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020