Norm
PVG §10 Abs1Schlagworte
Maßnahmen bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen; Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 und 2 PVGRechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 3 PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Es steht außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Maßnahmen iSd § 10 Abs. 3 PVG darstellen. Demzufolge wurden die Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 PVG, die sich auch auf § 9 Abs. 2 lit. b PVG beziehen, durch § 10 Abs. 3 PVG bis zur Rückkehr zum regulären Dienstbetrieb am 1. Juni 2020 ausgesetzt und die DL war kraft Gesetzes nicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem DA über das Gruppensystem und die daraus folgende Diensteinteilung bzw. deren Änderung verpflichtet.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Es steht außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz 3, PVG darstellen. Demzufolge wurden die Vorgaben des Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG, die sich auch auf Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG beziehen, durch Paragraph 10, Absatz 3, PVG bis zur Rückkehr zum regulären Dienstbetrieb am 1. Juni 2020 ausgesetzt und die DL war kraft Gesetzes nicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem DA über das Gruppensystem und die daraus folgende Diensteinteilung bzw. deren Änderung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020