Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Handeln für das PVO nur mit Beschluss; Zuständigkeit der PVAB für einzelne PV nur bei ZurechenbarkeitRechtssatz
Daher ist festzustellen, dass der DA-Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen für den DA dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, in der ihm vorgeworfenen Angelegenheit gesetzeskonform erst nach Vorliegen des entsprechenden Beschlusses des DA gehandelt hat, wodurch die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A23.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021