TE Pvak 2020/11/24 A23-PVAB/20

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung (Antragslegitimation) von Bediensteten; Handeln für das PVO nur mit Beschluss; Zuständigkeit der PVAB für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit

Text

 

 

A 23-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Offiziersstellvertreters A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim *** (DA) wegen behaupteten rechtswidrigen Vorgehens seines Vorsitzenden in einer im Antrag näher genannten Besetzungsangelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Offiziersstellvertreters A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim *** (DA) wegen behaupteten rechtswidrigen Vorgehens seines Vorsitzenden in einer im Antrag näher genannten Besetzungsangelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG entschieden:

Der Antrag wird wegen Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden in der in aufsichtsbehördliche Prüfung gezogenen Angelegenheit abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil der DA-Vorsitzende bereits am 20. April 2020 mit dem Dienststellenleiter (DL) über eine bestimmte Besetzungsangelegenheit verhandelt hätte, ohne durch einen Beschluss des DA gedeckt gewesen zu sein, da der entsprechende DA-Beschluss erst in dessen Sitzung vom 27. April 2020 gefasst worden wäre.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 27. Oktober 2020 samt Anlagen sowie der in der Folge ergänzend eingeholten Auskunft des DL vom 5. November 2020 erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Am 4. Februar 2020 erfolgte die dienststelleninterne Ausschreibung des Arbeitsplatzes.

Am 13. Februar 2020 wurde auf Initiative des Antragstellers ein Nachtrag zur Ausschreibung verlautbart, weil am 4. Februar 2020 nicht alle Voraussetzungen angeführt waren.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 bewarb sich der Antragsteller um diesen Arbeitsplatz.

Mit einem lt. Eingangsstempel am 24. Februar 2020 beim DA eingelangten Schreiben, das offenbar versehentlich mit 20. Jänner 2020 datiert war, ersuchte der Antragsteller den DA unter Anschluss seiner Bewerbung vom 12. Februar 2020 sowie eines „Persisausdrucks Laufbahn“ um Unterstützung seiner Bewerbung um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz.

Anfang April 2020 wurde eine DA-Sitzung, in der auch die Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes diskutiert werden sollte, für 20. April 2020 festgelegt, die aber in der Folge auf Ersuchen der Wählergruppe „X“ im DA auf den 27. April 2020 verschoben wurde.

Am 22. April 2020 trafen der Antragsteller und Vzlt B den Vorsitzenden des DA, der zu dieser Besetzungsangelegenheit im persönlichen Gespräch auf Anfrage erklärte, es gäbe noch keinen Beschluss des DA, da die nächste DA-Sitzung erst am 27. April 2020 stattfinden werde.

In der DA-Sitzung vom 27. April 2020 wurde die verfahrensgegenständliche Nachbesetzung zu TOP 7 der Tagesordnung dieser Sitzung behandelt.

Der DA-Vorsitzende berichtete zu diesem TOP, dass sich zwei Bewerber um den Arbeitsplatz beworben hätten, der Antragsteller und OStv C.

Nach Diskussion und Aussetzung der Beratung bis zur Klärung der Matrix und Befragung der zuständigen Personalabteilung dazu, beschloss der DA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen.

Im Anschluss an die Sitzung begab sich der DA-Vorsitzende in die zuständige Abteilung, um die Unterschriftenmappe mit den für die Beratung mit dem DL vorbereiteten Verhandlungsniederschriften abzuholen.

In der Mappe waren vier Verhandlungsniederschriften für die Besetzung von vier Arbeitsplätzen im *** vorbereitet, allerdings mit Datum 20. April 2020, dem Datum der ursprünglich für diesen Tag festgelegten DA-Sitzung.

Der DA-Vorsitzende übernahm diese Mappe und ging damit zum DL D. In dieser Beratung mit dem DL wurde das Einvernehmen zwischen DA und DL über die vier anstehenden Arbeitsplatzbesetzungen erzielt.

Auf das Datum der bereits vorbereiteten Verhandlungsniederschriften wurde weder vom DA-Vorsitzenden noch vom DL geachtet, sodass das Datum 20. April 2020 auf den Niederschriften verblieb und nicht korrigiert wurde, obwohl die Beratung zwischen DA-Vorsitzenden und DL erst am 27. April 2020, ca. 13 Uhr, nach der DA-Sitzung vom 27. April 2020, die um 11.15 Uhr geendet hatte, und nach den betreffenden Beschlussfassungen im DA stattgefunden hatte.

Der DL bestätigt, dass die Verhandlung mit dem DA über die Herstellung des Einvernehmens zu Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit C erst am 27. April 2020 stattgefunden hat.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 5. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz vom 5. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der DA hat mit Stellungnahme vom 13. November 2020 fristgerecht zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB mitgeteilt, diese ohne Einwände zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben, weshalb angenommen wird, dass auch seinerseits keine Einwände dagegen bestehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA und fühlt sich durch die behauptete Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden, ohne Beschluss des DA gegenüber dem DL einen Mitbewerber des Antragstellers favorisiert zu haben, in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA und fühlt sich durch die behauptete Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden, ohne Beschluss des DA gegenüber dem DL einen Mitbewerber des Antragstellers favorisiert zu haben, in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Im vorliegenden Fall war das Gespräch des DA-Vorsitzenden mit dem DL zur Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL zur Frage der Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit einem Mitbewerber des Antragstellers erwiesenermaßen nicht schon am 20. April 2020 vor der Sitzung des DA, in der dessen Beschlussfassung zu dieser Personalangelegenheit erfolgte, sondern erst am 27. April 2020, also nach der DA-Sitzung vom selben Tag, in der die Beschlussfassung des DA über seine Entscheidung in dieser Personalangelegenheit erfolgt war.

Daher ist festzustellen, dass der DA-Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen für den DA dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, in der ihm vorgeworfenen Angelegenheit gesetzeskonform erst nach Vorliegen des entsprechenden Beschlusses des DA gehandelt hat, wodurch die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. November 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A23.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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