Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Gutachten der PVAB; BesetzungsverfahrenRechtssatz
Unter diesen Umständen vermag die PVAB aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen einen deutlich merkbaren Qualifikationsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht zu erkennen, sieht man davon ab, dass nicht nur die Anstaltsleitung und die Dienstbehörde, sondern auch die Teilnehmer/innen am Hearing vom 30. Juni 2020, sowie Hofrat D auch noch explizit in einer ergänzenden Stellungnahme an die Anstaltsleitung, A als „ausgezeichnet geeignet“ an die erste Stelle der Reihung für diesen Arbeitsplatz und B erst nach A an die zweite Stelle dieser Reihung gesetzt haben. Damit ist aber auch kein Grund ersichtlich, der Absicht der Ressortleitung entgegenzutreten, A und nicht, wie vom ZA vorgeschlagen, B mit dem freien Arbeitsplatz zu betrauen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:G1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021