RS Pvak 2020/12/15 G1-PVAB/20

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Norm

PVG §10 Abs7
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Gutachten der PVAB

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 7 PVG hat der/die Leiter/in der Zentralstelle, wenn zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Angelegenheit nach persönlicher Beratung mit dem ZA zu entscheiden. Der/Die Leiter/in der Zentralstelle hat, sofern es der ZA verlangt, vor seiner/ihrer Entscheidung ein Gutachten der PVAB einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei dem/der Leiter/in der Zentralstelle ein, so ist dieser/diese berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten der PVAB abzuwarten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat der/die Leiter/in der Zentralstelle, wenn zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Angelegenheit nach persönlicher Beratung mit dem ZA zu entscheiden. Der/Die Leiter/in der Zentralstelle hat, sofern es der ZA verlangt, vor seiner/ihrer Entscheidung ein Gutachten der PVAB einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei dem/der Leiter/in der Zentralstelle ein, so ist dieser/diese berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten der PVAB abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:G1.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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