Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
BesetzungsverfahrenRechtssatz
Für A sprechen vor allem seine fachliche Expertise, sein weitreichendes Wissen, seine Erfahrungen in mehreren vergleichbaren Dienststellen (Tätigkeit als interimistischer Leiter und Vertreter des Wirtschaftsleiters, Tätigkeit in der Direktion und ca. einjährige Vertretung der Leiterin des Rechtsbüros), sowie die von ihm definierten Schwerpunkte für das Aufgabengebiet. Für B sprechen vor allem seine langjährige Praxis und Erfahrung im Aufgabengebiet, seine Tätigkeit als stellvertretender leitender Bediensteter in der Außenstelle, sein Organisationsgeschick und seine Koordinationsfähigkeit, sowie seine Anerkennung und Beliebtheit bei den Bediensteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:G1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021