Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
BesetzungsverfahrenRechtssatz
Zu Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vertrat die PVAK in ständiger Rechtsprechung, an der die PVAB unverändert festhält, die Auffassung, dass das PVG der Personalvertretung bei der Mitwirkung an Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen - Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Auffassungen vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht; Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN).Zu Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vertrat die PVAK in ständiger Rechtsprechung, an der die PVAB unverändert festhält, die Auffassung, dass das PVG der Personalvertretung bei der Mitwirkung an Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen - Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Auffassungen vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht; Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:G1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021