Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
BesetzungsverfahrenRechtssatz
Ähnliches gilt nach Ansicht der PVAB (die sich auch in dieser Frage der ständigen Rechtsprechung der PVAK unverändert anschließt) für die ihr im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens obliegende Überprüfung von Auswahlentscheidungen des Dienstgebers. Auch diesem steht bei seiner Entscheidung ein Entscheidungsspielraum offen, innerhalb dessen die Entscheidung mangels gesetzlicher Determinierung nicht überprüfbar und daher zu akzeptieren ist. Entscheidungen des Dienstgebers kann daher nur dann entgegentreten werden, wenn sie diesen Ermessensspielraum überschreiten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach Auffassung der PVAB sind nach den vorgelegten Dokumenten beide Bewerber für die zu besetzende Funktion sehr gut geeignet. Sowohl A als auch B haben eine beeindruckende Laufbahn vorzuweisen, die sie für vergleichbare Führungsaufgaben qualifiziert. Beide erfüllen die Ausschreibungskriterien in hohem Ausmaß. Für beide können gute Argumente ins Treffen geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:G1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021