Norm
PVG §10Schlagworte
Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen; Recht auf Teilnahme an allen DA-Sitzungen und Unterausschusssitzungen; Teilnahme an Beratungsgesprächen mit Organen des DG (Ressortleitung)Rechtssatz
Unter „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“ sind nur Sitzungen zu verstehen, die vom ZA oder von einem seiner Unterausschüsse im Rahmen der Geschäftsführung nach den Vorgaben des PVG und der PVGO einberufen und abgehalten werden. Dies folgt klar aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“, woraus erhellt, dass „Sitzungen mit dem ZA“ nicht darunter subsumiert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A28.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021