Norm
PVG §10Schlagworte
Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen; Recht auf Teilnahme an allen DA-Sitzungen und Unterausschusssitzungen; Teilnahme an Beratungsgesprächen mit Organen des DG (Ressortleitung); selbständige Rechte der BehindertenvertrauenspersonenRechtssatz
Nach § 22a Abs. 8 lit. d BEinstG in Verbindung mit § 22b BEinstG ist die ZBVP insbesondere berufen, an allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. Es stellt sich daher die im Verfahren strittige Frage, ob die Wortfolge „allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA“ auch Beratungsgespräche iSd § 10 PVG und sonstige Besprechungen von Organen des Dienstgebers (DG) oder der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA umfasst. Diese Frage ist zu verneinen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 8, Litera d, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG ist die ZBVP insbesondere berufen, an allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. Es stellt sich daher die im Verfahren strittige Frage, ob die Wortfolge „allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA“ auch Beratungsgespräche iSd Paragraph 10, PVG und sonstige Besprechungen von Organen des Dienstgebers (DG) oder der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA umfasst. Diese Frage ist zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A28.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021