Norm
PVG §10Schlagworte
Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen; Recht auf Teilnahme an allen DA-Sitzungen und Unterausschusssitzungen; Teilnahme an Beratungsgesprächen mit Organen des DG (Ressortleitung)Rechtssatz
Sitzungen und Besprechungen der Ressortleitung oder von Organen des Dienstgebers mit dem ZA sind von diesen einzuberufen, auch wenn der zuständige ZA dies beantragt oder verlangt hat. Dies folgt ohne rechtlichen Zweifel auch aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in § 10 Abs. 4 PVG („der/die Leiter/in der Dienststelle hat sich mit dem DA zu beraten“) und § 10 Abs. 7 PVG („entscheidet der/die Leiter/in der Zentralstelle nach Beratung der Angelegenheit mit dem ZA“). Es handelt sich bei diesen Sitzungen und Besprechungen nicht um Sitzungen des ZA nach den Vorgaben des PVG und der PVGO, sondern um Besprechungen und Sitzungen mit dem ZA, für die nicht der ZA verantwortlich zeichnet.Sitzungen und Besprechungen der Ressortleitung oder von Organen des Dienstgebers mit dem ZA sind von diesen einzuberufen, auch wenn der zuständige ZA dies beantragt oder verlangt hat. Dies folgt ohne rechtlichen Zweifel auch aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in Paragraph 10, Absatz 4, PVG („der/die Leiter/in der Dienststelle hat sich mit dem DA zu beraten“) und Paragraph 10, Absatz 7, PVG („entscheidet der/die Leiter/in der Zentralstelle nach Beratung der Angelegenheit mit dem ZA“). Es handelt sich bei diesen Sitzungen und Besprechungen nicht um Sitzungen des ZA nach den Vorgaben des PVG und der PVGO, sondern um Besprechungen und Sitzungen mit dem ZA, für die nicht der ZA verantwortlich zeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A28.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021