Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Handeln für PVO nur mit Beschluss; keine Sanierung gesetzwidriger Geschäftsführung im NachhineinRechtssatz
Der Vorsitzende eines PVO ist nach der Rechtslage nur dann berechtigt, namens des Kollegialorgans zu handeln, wenn sein Vorgehen durch einen Beschluss des PVO gedeckt ist bzw. ihm die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben nach § 22 Abs. 8 PVG übertragen wurde (vgl. nur PVAB 13. August 2020, A 4-PVAB/20; PVAB 7. August 2020, A 13-PVAB/20).Der Vorsitzende eines PVO ist nach der Rechtslage nur dann berechtigt, namens des Kollegialorgans zu handeln, wenn sein Vorgehen durch einen Beschluss des PVO gedeckt ist bzw. ihm die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben nach Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen wurde vergleiche nur PVAB 13. August 2020, A 4-PVAB/20; PVAB 7. August 2020, A 13-PVAB/20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A25.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021