Norm
PVG §26 Abs1Schlagworte
Verschwiegenheitspflicht; Sanktion bei Verletzung der VerschwiegenheitspflichtRechtssatz
Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren nach AVG durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat. Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA (vgl. nur PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17).Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in einem Verwaltungsverfahren nach AVG durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat. Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA vergleiche nur PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A25.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021