Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; für einzelne PV nur bei ZurechenbarkeitRechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere dessen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen.Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere dessen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A25.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021