Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Handeln für PVO nur mit Beschluss; keine Sanierung gesetzwidriger Geschäftsführung im NachhineinRechtssatz
Da der DA-Vorsitzende dem DL die ergänzende Stellungnahme des DA mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelt hat, ohne durch einen Beschluss des DA dazu legitimiert gewesen zu sein, hat er die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet. Daran vermag auch der nachfolgende Beschluss des DA in seiner Sitzung vom 26. August 2020 nichts zu ändern, weil eine gesetzwidrige Geschäftsführungshandlung im Nachhinein nicht mehr saniert werden kann (PVAB 26. März 2018, A 4-PVAB/18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A25.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021