Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Antragsberechtigung (Antragslegitimation) von PV; Zuständigkeit der PVAB für PVO; für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit; Verschwiegenheitspflicht; Sanktion bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Handeln für PVO nur mit Beschluss; keine Sanierung gesetzwidriger Geschäftsführung im NachhineinText
A 25-PVAB/20
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Bezirksinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) *** für den Exekutivdienst (DA) wegen der nicht durch einen Beschluss gedeckten Stellungnahme des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 an den Dienststellenleiter (DL) und einer allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Bezirksinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) *** für den Exekutivdienst (DA) wegen der nicht durch einen Beschluss gedeckten Stellungnahme des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 an den Dienststellenleiter (DL) und einer allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG entschieden:
Begründung
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller, der dem DA als stellvertretender Vorsitzender angehört, die Feststellung des gesetzwidrigen Handelns des DA-Vorsitzenden wegen dessen Übermittlung einer Stellungnahme an den DL am 14. August 2020, die nicht durch Beschluss des DA gedeckt gewesen sei.
Zudem wurde wegen dieser Stellungnahme auch die Prüfung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 Abs. 1 PVG durch den DA-Vorsitzenden beantragt.Zudem wurde wegen dieser Stellungnahme auch die Prüfung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, PVG durch den DA-Vorsitzenden beantragt.
Die PVAB erachtete aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA-Vorsitzenden vom 13. November 2020 samt Anlagen folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Am 27. März 2020 wurde die Interessentensuche für den Arbeitsplatz X in der JA *** eingeleitet.Am 27. März 2020 wurde die Interessentensuche für den Arbeitsplatz römisch zehn in der JA *** eingeleitet.
Um diesen Arbeitsplatz bewarben sich insgesamt sechs Bedienstete der JA.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte der Dienststellenleiter (DL) dem DA mit, dass er beabsichtige, Gruppeninspektorin B mit diesem Arbeitsplatz zu betrauen.
In der DA-Sitzung vom 8. Mai 2020 wurde vom DA zu TOP 2 (Besetzung Arbeitsplatz X) der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, diesem Vorschlag des DL zuzustimmen.In der DA-Sitzung vom 8. Mai 2020 wurde vom DA zu TOP 2 (Besetzung Arbeitsplatz römisch zehn) der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, diesem Vorschlag des DL zuzustimmen.
Mit Schreiben des DA vom 8. Mai 2020 wurde dem DL diese Entscheidung des DA mitgeteilt.
In der DA-Sitzung vom 8. Mai 2020 erfolgte keine Beschlussfassung iSd § 22 Abs. 8 PVG, durch die dem DA-Vorsitzenden die Durchführung der dem DA obliegenden Interventions- und Mitwirkungsrechte in diesem Besetzungsverfahren übertragen worden wäre.In der DA-Sitzung vom 8. Mai 2020 erfolgte keine Beschlussfassung iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG, durch die dem DA-Vorsitzenden die Durchführung der dem DA obliegenden Interventions- und Mitwirkungsrechte in diesem Besetzungsverfahren übertragen worden wäre.
Mit Schreiben vom 11. August 2020 ersuchte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz (GD) um einen detaillierten Ergänzungsbericht zu den Bewerberinnen Gruppeninspektorin B und Revierinspektorin C unter Einbindung des DA (bisherige Verwendung der Bewerberinnen im Bereich der Stelle bzw. ihre bisherige Verwendung auf entsprechenden Arbeitsplätzen).
Mit Schreiben vom 13. August 2020 übermittelte die Leitung der JA dem DA den Entwurf eines Antwortschreibens der JA an die GD mit dem Ersuchen um Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelte der DA-Vorsitzende dem DL eine ergänzende Stellungnahme des DA zu den Bewerberinnen B und C, wobei dieses Schreiben mit 22. Juli 2020 datiert war.
Eine vorhergehende Beschlussfassung in einer DA-Sitzung oder mittels Umlaufbeschluss über die ergänzende Stellungnahme, die dem DL vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelt wurde, erfolgte nicht.
In der DA-Sitzung vom 26. August 2020 beschloss der DA zu TOP 1 (Ergänzung zur Stellungnahme Arbeitsplatz X) der Tagesordnung dieser Sitzung zum Ersuchen der GD vom 11. August 2020 eine ergänzende Stellungnahme an den DL, in der er sich neuerlich für B aussprach.In der DA-Sitzung vom 26. August 2020 beschloss der DA zu TOP 1 (Ergänzung zur Stellungnahme Arbeitsplatz römisch zehn) der Tagesordnung dieser Sitzung zum Ersuchen der GD vom 11. August 2020 eine ergänzende Stellungnahme an den DL, in der er sich neuerlich für B aussprach.
Diese Stellungnahme vom 26. August 2020 wurde dem DL mit E-Mail vom selben Tag übermittelt und entsprach inhaltlich, ausgenommen den Beschluss des DA vom 26. August 2020, sich neuerlich für B auszusprechen, der dem DL mit E-Mail des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 übermittelten Stellungnahme.
Da das Ersuchen der GD um ergänzende Stellungnahme zu B und C vom 11. August 2020 dem DA vom DL erst mit E-Mail vom 13. August 2020 übermittelt worden war, wurde das dem DL vom DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelte Schreiben des DA offenbar aufgrund eines Versehens fälschlich mit 22. Juli 2020 datiert, weil dieses Schreiben, das sich eindeutig auf die Vorgaben der GD bezieht, erst nach Erhalt der Aufforderung des DL vom 13. August 2020 erstellt hatte werden können.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 16. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz vom 16. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der Antragsteller stimmte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB inhaltlich zu, wandte sich aber gegen die Feststellung der PVAB, die fälschliche Datierung der ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2020 mit 22. Juli 2020 sei ein Versehen gewesen. Durch mündliche Informationen aus dem Zentralausschuss bereits vor dem 22. Juli 2020 sei es absehbar gewesen, dass es zu einer ergänzenden Stellungnahme kommen werde. Daher erhärte sich der Verdacht des Antragstellers, dass die Datierung mit 22. Juli 2020 sehr wohl der Richtigkeit entspreche und es vorab Absprachen gegeben haben müsse, was nach Meinung des Antragstellers auch durch die Weiterleitung der ergänzenden Stellungnahme an den DL am 14. August 2020 ohne Beschluss des DA bestätigt würde.
Diesen Ausführungen des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass das mit 22. Juli 2020 datierte Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 an den DL konkret dem Auftrag der GD vom 11. August 2020 entspricht, ergänzende Informationen zu den Bewerberinnen B und C betreffend deren bisherige Verwendung im Bereich der Stelle bzw. ihre bisherige Verwendung auf entsprechenden Arbeitsplätzen vorzulegen. Das Schreiben der GD vom 11. August 2020 wurde dem DA vom DL am 13. August 2020 übermittelt. Das Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 an den DL enthält konkret die von der GD geforderten Angaben zu den beiden Bewerber/innen. Da der DL diesen Auftrag der GD dem DA erst mit Schreiben vom 13. August 2020 übermittelt hatte, konnte der diesen Vorgaben entsprechende ergänzende Bericht erst danach, also nach Erhalt dieser Vorgaben, erstellt worden sein. Im Übrigen wird die Vorgangsweise, vorhandene Schreiben mittels elektronischer Datenverarbeitung als Vorlage für neue Schreiben zu benutzen und dabei zu übersehen, die Datumsangabe zu korrigieren, immer wieder in der Praxis der PVAB festgestellt. Die PVAB bleibt daher bei ihrer Festlegung, das Schreiben des DA-Vorsitzenden, das dem DL mit E-Mail vom 14. August übermittelt wurde, sei versehentlich mit 22. Juli 2020 datiert gewesen.
Auch der DA bestritt in seiner innerhalb erstreckter Frist übermittelten Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht, führte jedoch ergänzend dazu aus, es sei zwar richtig, dass dem DL eine Stellungnahme ohne Beschluss des DA am 14. August 2020 übermittelt worden sei, doch sei dies mit der Einschränkung geschehen, es handle sich dabei um eine Vorabinformation, weshalb diesbezüglich noch eine Befassung im DA zu erwarten sei.
Zu dieser ergänzenden Ausführung hat die PVAB erwogen: Weder dem E-Mail an den DL vom 14. August 2020 noch der Textierung der damit übermittelten ergänzenden Stellungnahme des DA ist zu entnehmen, dass es sich nur um eine Vorabinformation handle, weshalb noch eine Befassung im DA zu erwarten wäre. Die ergänzende DA-Stellungnahme wurde aktenkundig vielmehr ganz im Gegenteil dem DL ohne jede Einschränkung übermittelt und enthält die von der GD eingeforderte detaillierte Berichtsergänzung des DA – und nicht etwa die Meinung seines Vorsitzenden als Einzelpersonalvertreter – zu den Bewerberinnen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - Übermittlung der Stellungnahme des DA am 14. August 2020 an den DL durch den DA-Vorsitzenden ohne Beschluss des DA - steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Dazu zählen auch die Mitglieder des PVO, gegen das sich der Antrag richtet, weil diesen ein Rechtsanspruch auf gesetzmäßiges Vorgehen des PVO zukommt. Dies allerdings nur dann, wenn sie mit dem bekämpften Vorgehen des PVO nicht einverstanden waren, also nicht etwa im Vorfeld dem nunmehr bekämpften Beschluss zugestimmt haben. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Dazu zählen auch die Mitglieder des PVO, gegen das sich der Antrag richtet, weil diesen ein Rechtsanspruch auf gesetzmäßiges Vorgehen des PVO zukommt. Dies allerdings nur dann, wenn sie mit dem bekämpften Vorgehen des PVO nicht einverstanden waren, also nicht etwa im Vorfeld dem nunmehr bekämpften Beschluss zugestimmt haben.
Der Antragsteller ist Mitglied des DA und bekleidet die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden. Er fühlt sich durch die Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden, dem DL namens des DA am 14. August 2020 eine ergänzende Stellungnahme in einem Besetzungsverfahren ohne vorherigen Beschluss des DA zuzuleiten, in seinen durch das PVG geschützten Rechten als DA-Mitglied verletzt. Da der mit E-Mail des DA-Vorsitzenden vom 14. August 2020 für den DA übermittelten Stellungnahme an den DL kein Beschluss des DA zugrunde lag, konnte sich der Antragsteller damit auch nicht einverstanden erklären. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere dessen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19; jeweils mwN).Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere dessen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19; jeweils mwN).
Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden D für den DA belasten somit die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie entgegen Bestimmungen des PVG erfolgen.
Zu Spruchpunkt 1
Der Antragsteller begehrt die Überprüfung, ob durch die Stellungnahme des DA-Vorsitzenden an den DL vom 14. August 2020 die Verschwiegenheitspflicht eines Personalvertreters nach § 26 Abs. 1 PVG verletzt worden sei.Der Antragsteller begehrt die Überprüfung, ob durch die Stellungnahme des DA-Vorsitzenden an den DL vom 14. August 2020 die Verschwiegenheitspflicht eines Personalvertreters nach Paragraph 26, Absatz eins, PVG verletzt worden sei.
Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren nach AVG durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat. Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in einem Verwaltungsverfahren nach AVG durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat.
Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA (vgl. nur PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17).Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA vergleiche nur PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17).
Ungeachtet dieser eindeutigen Rechtslage sieht sich die PVAB jedoch dazu veranlasst anzumerken, dass – unvorgreiflich einer allfälligen Entscheidung des ZWA – für PVO und Personalvertreter/innen gegenüber dem DL keine Verschwiegenheitspflicht u.a. in Besetzungsangelegenheiten besteht, in die der DL den DA nach den Vorgaben des PVG einzubinden hat.
Zu Spruchpunkt 2
Der Vorsitzende eines PVO ist nach der Rechtslage nur dann berechtigt, namens des Kollegialorgans zu handeln, wenn sein Vorgehen durch einen Beschluss des PVO gedeckt ist bzw. ihm die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben nach § 22 Abs. 8 PVG übertragen wurde (vgl. nur PVAB 13. August 2020, A 4-PVAB/20; PVAB 7. August 2020, A 13-PVAB/20). Der Vorsitzende eines PVO ist nach der Rechtslage nur dann berechtigt, namens des Kollegialorgans zu handeln, wenn sein Vorgehen durch einen Beschluss des PVO gedeckt ist bzw. ihm die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben nach Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen wurde vergleiche nur PVAB 13. August 2020, A 4-PVAB/20; PVAB 7. August 2020, A 13-PVAB/20).
Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht gegeben.
Da der DA-Vorsitzende dem DL die ergänzende Stellungnahme des DA mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelt hat, ohne durch einen Beschluss des DA dazu legitimiert gewesen zu sein, hat er die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Daran vermag auch der nachfolgende Beschluss des DA in seiner Sitzung vom 26. August 2020 nichts zu ändern, weil eine gesetzwidrige Geschäftsführungshandlung im Nachhinein nicht mehr saniert werden kann (PVAB 26. März 2018, A 4-PVAB/18).
Eben so wenig vermag die Tatsache, dass lt. DA-Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 nach übereinstimmender Meinung des DA-Mitglieds E und des DA-Vorsitzenden in einem Gespräch am Vormittag des 15. August 2020 auf eine Beschlussfassung über die ergänzende Stellungnahme verzichtet werden könne, weil sich am Beschluss des DA vom 8. Mai 2020, für die zu besetzende Planstelle B vorzuschlagen, nichts geändert habe, keine Gesetzmäßigkeit der Übermittlung der Stellungnahme ohne Beschluss des DA zu bewirken.
Zum einen erfolgte dieses Gespräch (15. August 2020) erst nach der Übermittlung der Stellungnahme an den DL (14. August 2020), zum anderen findet die Meinung, es sei deshalb, weil der DA an seinem Beschluss festhalte, sich für die Bewerberin B auszusprechen, kein Beschluss über die ergänzende DA-Stellungnahme zu den beiden Bewerberinnen erforderlich, im PVG keine Deckung.
Zunächst ist dazu festzustellen, dass es sich bei dieser Berichtsergänzung im Auftrag der GD um ganz andere von der GD eingeforderte Berichtsinhalte handelte, nämlich um detaillierte ergänzende Angaben des DL unter Einbindung des DA zur bisherigen Verwendung der Bewerberinnen C und B im Bereich der Stelle bzw. deren bisherige Verwendung auf entsprechenden Arbeitsplätzen. Daher erfolgte der Beschluss des DA vom 26. August 2020 über die Stellungnahme an den DL zu dieser Anfrage der GD nicht, „um volle Transparenz walten zu lassen“, wie der DA in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 ausführt, sondern entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG, auch wenn vom DA in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2020 auf detaillierte Angaben zu den Fragen der GD verzichtet wurde. Der Inhalt der Stellungnahme oblag ebenso wie die Entscheidung, auf Angaben zu den detaillierten Fragen der GD zu verzichten, nach PVG der Beschlussfassung im Kollegialorgan. Ganz abgesehen davon hätte im Übrigen auch die bloße Beantwortung der Frage der GD, ob der DA weiterhin an seiner Meinung festhalte, mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz sei B zu betrauen, einer neuerlichen Beschlussfassung im DA bedurft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Dezember 2020
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A25.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021