Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Zurechenbarkeit zum PVO; Beschlüsse; UmlaufbeschlüsseRechtssatz
Der DA-Vorsitzende, dessen Handeln für den DA durch Beschluss des Kollegialorgans gedeckt sein muss, hat daher ohne Vorliegen eines gesetzmäßig zustande gekommenen Umlaufbeschlusses mit Schreiben vom 13. November 2020 der DL die Zustimmung des DA zur Wiedereinführung des Gruppensystems mitgeteilt. Dadurch hat er die Geschäftsführung des DA, dem das Handeln bzw. Unterlassen seines Vorsitzenden für den DA zuzurechnen ist, mit Gesetzwidrigkeit belastet und war der rechtswidrig zustande gekommene „Umlaufbeschluss“ aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021