TE Pvak 2021/1/5 A30-PVAB/20

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Veröffentlicht am 05.01.2021
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs9
PVG §41 Abs1
PVGO §§8-13
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; keine Antragsberechtigung der im PVO vertretenen Wählergruppen; Zuständigkeit der PVAB; Zuständigkeit für PVO; keine Zuständigkeit für einzelne Personalvertreter/innen; Zurechenbarkeit zum PVO; Beschlüsse; Umlaufbeschlüsse

Text

 

 

A 30-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) wegen behaupteter rechtswidriger Herbeiführung und Verwendung eines Umlaufbeschlusses betreffend die Wiedereinführung des Gruppensystems in der JA ***) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) wegen behaupteter rechtswidriger Herbeiführung und Verwendung eines Umlaufbeschlusses betreffend die Wiedereinführung des Gruppensystems in der JA ***) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der DA-Vorsitzende, der den angefochtenen Umlaufbeschluss (Wiedereinführung des Gruppensystems in der JA ***) entgegen den Bestimmungen des PVG herbeigeführt und verwendet hat, die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat. Der angefochtene Umlaufbeschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 23. November 2020 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Zustandekommens und der Verwendung des Umlaufbeschlusses, mit dem der DA der Wiedereinführung des Gruppensystems in der JA ***) zugestimmt hätte, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 1. Dezember 2020 zum Antragsvorbringen sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente erachtete die PVAB nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:

Dem DA gehören insgesamt vier Mitglieder (B, C, D und der Antragsteller) an.

Am 10. November 2020 fand eine DA-Sitzung statt, an der alle DA-Mitglieder, darunter auch der Antragsteller, teilnahmen.

Diese Sitzung wurde wegen einer gleichfalls für 10. November 2020 terminisierten Besprechung mit der DL zum Thema „Wiedereinführung Gruppensystem gemäß COVID-Anordnungen der GD vom 4. November 2020“ unterbrochen.

An dieser Besprechung bei der DL nahm der gesamte DA teil, so auch der Antragsteller.

In dieser Besprechung wurde das Gruppensystem samt bestimmten Änderungen gemeinsam diskutiert und zog sich der DA sodann während der Besprechung zur internen Beratung zurück, wobei vom DA beschlossen wurde, dem Konzept grundsätzlich zuzustimmen.

Die DL sichert lt. Protokoll dieser Besprechung die Übermittlung des Protokolls dieser Besprechung samt der gemeinsam geänderten Gruppenzusammensetzung noch für denselben Tag zu, der DA werde lt. Protokoll dieser Besprechung sodann in seiner Sphäre einen entsprechenden Beschluss fassen, damit bei Bedarf jederzeit eine Umsetzung erfolgen könne.

Über die nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen DA-Sitzung vom 10. November 2020 wurde lt. Protokoll am Schluss der Sitzung Folgendes dokumentiert (Zitat):

„Der DA berät über die Besprechung und kommt letztlich zu dem Schluss, das 2er-Gruppensystem zu unterstützen.

Es wird sich erneut mit der Anstaltsleitung besprochen und letzte Bedenken (Gruppenzusammensetzung) angesprochen.

Der Anstaltsleitung wird vorbehaltlich letzter Änderungen (Gruppenzusammensetzung) übereinstimmend eine zustimmende Beschlussfassung in Aussicht gestellt. Man einigt sich darauf der Einfachheit halber in den nächsten Tagen einen Umlaufbeschluss zu fassen.“

Die Mitteilung der DL samt der geänderten Gruppenzusammensetzung wurde dem DA mit E-Mail vom 11. November 2020 übermittelt.

Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte der DA-Vorsitzende per E-Mail unter Anschluss des Protokolls der DL wie folgt um die Zustimmung der übrigen Mitglieder des DA (Zitat): „Ich ersuche um Rückantwort, ob dem vorgelegten Gruppensystem der Anstaltsleitung per Umlaufbeschluss zugestimmt wird ja/nein.“

Die DA-Mitglieder C und D stimmten zu, der Antragsteller stimmte nicht zu, sondern übermittelte dem DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 12. November 2020 folgende Antwort (Zitat): „Seitens der Wählergruppe X kann nach Erhalt eines entsprechenden Antrags diesem zugestimmt werden.“Die DA-Mitglieder C und D stimmten zu, der Antragsteller stimmte nicht zu, sondern übermittelte dem DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 12. November 2020 folgende Antwort (Zitat): „Seitens der Wählergruppe römisch zehn kann nach Erhalt eines entsprechenden Antrags diesem zugestimmt werden.“

Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte der DA-Vorsitzende der DL mit (Zitat): „Der Dienststellenausschuss der Justizanstalt ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes stimmt der am 10.11.2020 besprochenen Variante der Wiedereinführung des Gruppensystems zu.“

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 den Sachverhaltsdarstellungen der PVAB zugestimmt, ergänzend aber eine Verbesserung im zeitlichen Ablauf vorgeschlagen, nämlich den sechsten Absatz der Sachverhaltsfeststellungen auf S. 2 dieses Bescheides „Die DL sichert lt. Protokoll dieser Besprechung die Übermittlung des Protokolls …. jederzeit eine Umsetzung erfolgen könne“ in das Zitat aus dem Protokoll der Besprechung vom 10. November 2020 vor dem Passus „Der Anstaltsleitung wird vorbehaltlich …. einen Umlaufbeschluss zu fassen“ einzufügen.

Da durch diese vom DA eingebrachte Änderung in das Zitat aus dem Protokoll der Besprechung vom 10. November 2020 eingegriffen würde und der zeitliche Ablauf der Ereignisse ohnehin aus den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erkennbar ist, scheint die vom DA vorgeschlagene Änderung, der überdies keine verfahrensrechtliche Relevanz zukommt, entbehrlich und wurde von der PVAB daher nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller hat in seiner fristgerecht vorgelegten Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 gleichfalls keinen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben. Zusätzlich wiederholte er im Wesentlichen seine Vorwürfe gegen den DA-Vorsitzenden unter Hinweis darauf, dass er als DA-Mitglied eine den Bestimmungen des PVG entsprechende Geschäftsführung einzufordern berechtigt sei.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO) sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO) sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN).

Obwohl der Antragsteller seinen Antrag „namens der Wählergruppe X“ eingebracht hat und Wählergruppen keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG zukommt, hat die PVAB den Antrag dennoch als Antrag des DA-Mitglieds A gewertet, weil aus dem Antrag zweifelsfrei hervorgeht, dass sich der Antragsteller in seinen Rechten auf gesetzeskonforme interne Geschäftsführung des DA verletzt fühlt. Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.Obwohl der Antragsteller seinen Antrag „namens der Wählergruppe X“ eingebracht hat und Wählergruppen keine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG zukommt, hat die PVAB den Antrag dennoch als Antrag des DA-Mitglieds A gewertet, weil aus dem Antrag zweifelsfrei hervorgeht, dass sich der Antragsteller in seinen Rechten auf gesetzeskonforme interne Geschäftsführung des DA verletzt fühlt. Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN).

Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden für den DA sind dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen.

Nach PVG und PVGO hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd § 22 Abs. 9 PVG festzulegen.Nach PVG und PVGO hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd Paragraph 22, Absatz 9, PVG festzulegen.

Gemäß § 22 Abs. 9 PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 9, PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.

Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von § 22 Abs. 9 PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von Paragraph 22, Absatz 9, PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben.

Eine Beschlussfassung über die Zustimmung des DA zur Wiedereinführung des Gruppensystems in der JA ***) im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zur Beschlussfassung im Umlaufwege erfolgte nicht.

Der DA-Vorsitzende, dessen Handeln für den DA durch Beschluss des Kollegialorgans gedeckt sein muss, hat daher ohne Vorliegen eines gesetzmäßig zustande gekommenen Umlaufbeschlusses mit Schreiben vom 13. November 2020 der DL die Zustimmung des DA zur Wiedereinführung des Gruppensystems mitgeteilt.

Dadurch hat er die Geschäftsführung des DA, dem das Handeln bzw. Unterlassen seines Vorsitzenden für den DA zuzurechnen ist, mit Gesetzwidrigkeit belastet und war der rechtswidrig zustande gekommene „Umlaufbeschluss“ aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. Jänner 2021

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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