Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlüsse; UmlaufbeschlüsseRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 9 PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von § 22 Abs. 9 PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 9, PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von Paragraph 22, Absatz 9, PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A31.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021