Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlüsse; UmlaufbeschlüsseRechtssatz
Eine Beschlussfassung über die Zustimmung des DA zum Versetzungsantrag von E im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben erfolgte nicht. Der DA-Vorsitzende, dessen Handeln für den DA durch Beschluss des Kollegialorgans gedeckt sein muss, hat daher ohne Vorliegen eines gesetzmäßig zustande gekommenen Umlaufbeschlusses mit Schreiben vom 23. November 2020 der DL die Zustimmung des DA zum Versetzungsantrag von E mitgeteilt. Dadurch hat er die Geschäftsführung des DA, dem das Handeln bzw. Unterlassen seines Vorsitzenden für den DA zuzurechnen ist, mit Gesetzwidrigkeit belastet und war der rechtswidrig zustande gekommene Umlaufbeschluss aufzuheben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in seiner Sitzung vom 26. November 2020 (TOP 6, Pkt. 1 der Tagesordnung dieser Sitzung) in gesetzmäßiger Geschäftsführung den Beschluss fasste, dem Versetzungsantrag von E zuzustimmen, weil ein nicht durch Beschluss des DA gedecktes gesetzwidriges Handeln seines Vorsitzenden im Nachhinein nicht saniert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A31.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021