TE Pvak 2021/1/8 A31-PVAB/20

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2021
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs9
PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2
PVGO §§8-13
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
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  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; kein Antragsrecht auf bestimmte Maßnahmen der PVAB; Aufsichtsmittel der PVAB; keine Antragsberechtigung der im PVO vertretenen Wählergruppen; Zuständigkeit der PVAB; Zuständigkeit für PVO; keine Zuständigkeit für einzelne Personalvertreter/innen; Zurechenbarkeit zum PVO; Beschlüsse; Umlaufbeschlüsse

Text

 

 

A 31-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) wegen behaupteter rechtswidriger Herbeiführung und Verwendung eines Umlaufbeschlusses betreffend den Versetzungsantrag von Revierinspektorin E auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) wegen behaupteter rechtswidriger Herbeiführung und Verwendung eines Umlaufbeschlusses betreffend den Versetzungsantrag von Revierinspektorin E auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) entschieden:

1.
Insoweit sich der Antrag auf Auflösung des DA richtet, wird er mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.
2.
Insoweit sich der Antrag gegen die rechtswidrige Herbeiführung und Verwendung des angefochtenen Umlaufbeschlusses (Zustimmung zum Versetzungsantrag von Revierinspektorin E) richtet, wird dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass der DA-Vorsitzende, der den angefochtenen Umlaufbeschluss entgegen den Bestimmungen des PVG herbeigeführt und verwendet hat, die Geschäftsführung des DA dadurch mit Gesetzwidrigkeit belastet hat. Der angefochtene Umlaufbeschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 24. November 2020 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Zustandekommens und der Verwendung des Umlaufbeschlusses, mit dem der DA dem Versetzungsantrag von Revierinspektorin E zugestimmt hätte, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Zudem beantragte der Antragsteller, den DA wegen der wiederholten und vorsätzlichen Verletzungen des PVG umgehend aufzulösen, um weitere Unrechtshandlungen zu vermeiden.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 3. Dezember 2020 zum Antragsvorbringen sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente erachtete die PVAB nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:

Dem DA gehören insgesamt vier Mitglieder (B, D, D und der Antragsteller) an.

Die Dienststellenleitung (DL) übermittelte dem DA am 13. November 2020 den Versetzungsantrag von E.

Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte der DA-Vorsitzende die DA-Mitglieder unter Anschluss des Versetzungsantrags um Zustimmung oder Ablehnung zu diesem Antrag.

Der Antragsteller lehnte mit E-Mail vom 17. November 2020 (Zitat) „die Behandlung des angeführten Begehrens der E per Umlaufbeschluss“ ab.

Der DA-Vorsitzende verfasste aufgrund der positiven Rückmeldungen der übrigen DA-Mitglieder eine zustimmende Stellungnahme an die DL.

Versehentlich wurde diese zustimmende Stellungnahme vom DA-Vorsitzenden der DL bereits am 23. November 2020 übermittelt (Zitat): „Der Dienststellenausschuss der Justizanstalt ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes unterstützt den Versetzungsantrag der Bediensteten E.“

Am gleichen Tag erging die Ladung des DA-Vorsitzenden zur nächsten DA-Sitzung für den 26. November 2020, nachdem dem DA-Vorsitzenden sein Fehler bezüglich der Übermittlung der Stellungnahme ohne Beschluss des DA an die DL aufgefallen war.

Mit E-Mail vom 23. November 2020 teilte der Antragsteller den übrigen Mitgliedern des DA und der DL Folgendes mit (Zitat): „Zum heutigen Schreiben des DA an die Dienststellenleiterin bezüglich des Versetzungsansuchens E stelle ich fest, dass der angeführte Beschluss nicht rechtskonform zustande gekommen und damit als ungültig zu betrachten ist. Ich fordere eine umgehende Herbeiführung eines rechtskonformen Beschlusses.“

In der DA-Sitzung vom 26. November 2020, der der Antragsteller unentschuldigt fernblieb, wurde die Zustimmung des DA zum Versetzungsantrag von E beschlossen (TOP 6, Pkt. 1 der Tagesordnung dieser Sitzung).

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der Antragsteller hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht bestritten. Unter einem wurden vom Antragsteller ergänzende Mitteilungen zum rechtswidrigen Verhalten des DA-Vorsitzenden sowie zur Begründung der Nichtteilnahme des Antragstellers an der DA-Sitzung vom 26. November 2020 vorgebracht, welchen ergänzenden Mitteilungen jedoch keine verfahrensrechtliche Relevanz zukommt.

Der DA hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB abgegeben, weshalb angenommen wird, dass aus seiner Sicht keine Einwände dagegen bestehen.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind zum Antrag auf Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens an die PVAB u.a. Personen berechtigt, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind zum Antrag auf Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens an die PVAB u.a. Personen berechtigt, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.

Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. Nach Paragraph 41, Absatz 2, PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt.

§ 41 PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Abs. 2, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen.Paragraph 41, PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Absatz 2,, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen.

Die Aufsichtsmittel iSd § 41 Abs. 2 PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller/innen.Die Aufsichtsmittel iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller/innen.

Nach § 41 Abs. 1 PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 PVG nicht besteht, kommt dem Antragsteller keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb sein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen war.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht besteht, kommt dem Antragsteller keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb sein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2

Nach § 41 Abs.1 PVG sind, wie bereits erwähnt, antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind, wie bereits erwähnt, antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten.

In seinen/ihren Rechten verletzt kann jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO) sein, dem er/sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein.

Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN).

Obwohl der Antragsteller seinen Antrag „namens der Wählergruppe X“ eingebracht hat und Wählergruppen keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG zukommt, hat die PVAB den Antrag dennoch als Antrag des DA-Mitglieds A gewertet, weil aus dem Antrag zweifelsfrei hervorgeht, dass sich der Antragsteller in seinen Rechten auf gesetzeskonforme interne Geschäftsführung des DA verletzt fühlt. Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.Obwohl der Antragsteller seinen Antrag „namens der Wählergruppe X“ eingebracht hat und Wählergruppen keine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG zukommt, hat die PVAB den Antrag dennoch als Antrag des DA-Mitglieds A gewertet, weil aus dem Antrag zweifelsfrei hervorgeht, dass sich der Antragsteller in seinen Rechten auf gesetzeskonforme interne Geschäftsführung des DA verletzt fühlt. Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich sein Antrag wegen behaupteter gesetzwidriger Geschäftsführung richtet. Er hat der von ihm kritisierten Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden für den DA sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen.Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden für den DA sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen.

Nach PVG und PVGO hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd § 22 Abs. 9 PVG festzulegen.Nach PVG und PVGO hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd Paragraph 22, Absatz 9, PVG festzulegen.

Gemäß § 22 Abs. 9 PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 9, PVG können DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.

Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von § 22 Abs. 9 PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der/des DA-Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von Paragraph 22, Absatz 9, PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben.

Eine Beschlussfassung über die Zustimmung des DA zum Versetzungsantrag von E im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben erfolgte nicht.

Der DA-Vorsitzende, dessen Handeln für den DA durch Beschluss des Kollegialorgans gedeckt sein muss, hat daher ohne Vorliegen eines gesetzmäßig zustande gekommenen Umlaufbeschlusses mit Schreiben vom 23. November 2020 der DL die Zustimmung des DA zum Versetzungsantrag von E mitgeteilt. Dadurch hat er die Geschäftsführung des DA, dem das Handeln bzw. Unterlassen seines Vorsitzenden für den DA zuzurechnen ist, mit Gesetzwidrigkeit belastet und war der rechtswidrig zustande gekommene Umlaufbeschluss aufzuheben.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in seiner Sitzung vom 26. November 2020 (TOP 6, Pkt. 1 der Tagesordnung dieser Sitzung) in gesetzmäßiger Geschäftsführung den Beschluss fasste, dem Versetzungsantrag von E zuzustimmen, weil ein nicht durch Beschluss des DA gedecktes gesetzwidriges Handeln seines Vorsitzenden im Nachhinein nicht saniert werden kann.

Dass der Antragsteller gegenüber den übrigen DA-Mitgliedern und der DL mit E-Mail vom 23. November 2020 feststellte, das Schreiben des DA vom 23. November 2020 zum Versetzungsantrag von E beruhe auf keinem rechtskonform zustande gekommenen und daher ungültigem Beschluss, weshalb der Antragsteller die umgehende Herbeiführung eines rechtskonformen Beschlusses fordere, bedurfte keines Beschlusses des DA als Kollegialorgan, weil der Antragsteller in diesem Schreiben nicht für den DA bzw. namens des DA, sondern als einzelner Personalvertreter auftrat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. Jänner 2021

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A31.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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