Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; Gewährung von Belohnungen; Mittel für Belohnungen; Einbindung des DA in die MittelanforderungRechtssatz
Grundsätzlich sind bei der Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Belohnungen die gesetzlichen Grundlagen im Dienstrecht zu beachten. Nach § 19 (Belohnung) des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. § 19 GehG gilt nach § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) auch für Vertragsbedienstete. Diese gesetzlichen Voraussetzungen, denen wesentliche Bedeutung zukommt, so insbesondere auch die Bedachtnahme auf die „vorhandenen Mittel“, sind auf allen Ebenen des Vollzugs, also sowohl von den Personalverantwortlichen als auch den Organen der PV zu beachten (PVAB 13.01.2020, B 4-PVAB/19).Grundsätzlich sind bei der Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Belohnungen die gesetzlichen Grundlagen im Dienstrecht zu beachten. Nach Paragraph 19, (Belohnung) des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Paragraph 19, GehG gilt nach Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) auch für Vertragsbedienstete. Diese gesetzlichen Voraussetzungen, denen wesentliche Bedeutung zukommt, so insbesondere auch die Bedachtnahme auf die „vorhandenen Mittel“, sind auf allen Ebenen des Vollzugs, also sowohl von den Personalverantwortlichen als auch den Organen der PV zu beachten (PVAB 13.01.2020, B 4-PVAB/19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B1.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021