Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; Gewährung von BelohnungenRechtssatz
Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B6-PVAB/19; Schragel, PVG, § 9, Rz 35). Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen in einer Dienststelle eigene Kriterien (Grundsätze) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des § 9 Abs. 1 lit. f PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B6-PVAB/19; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 35). Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen in einer Dienststelle eigene Kriterien (Grundsätze) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B1.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021