Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mittel für Belohnungen; Einbindung des DA in die MittelanforderungRechtssatz
Nach Schragel, PVG, § 9, Rz 34, können die Grundsätze für die Vergabe von Belohnungen verschieden sein, wenn mehr oder weniger Mittel zur Verfügung stehen. Werden Mittel für Belohnungen angefordert, werde der PV auch hierbei ein Mitwirkungsrecht einzuräumen sein. Eine allfällige Einbindung der PV in die Mittelanforderung ist (auch nach Schragel) aber nur dann möglich, wenn tatsächlich Mittel bzw. zusätzliche Mittel für Belohnungen vom DL angefordert werden. Da das in dem in Beschwerde gezogenen Fall jedoch nicht der Fall war, war eine Einbindung des DA allein schon deshalb nicht möglich. Ganz abgesehen davon finden die Ausführungen von Schragel zu der aus seiner Sicht gebotenen Einbindung der PV in die Mittelanforderung für Belohnungen keine Deckung im PVG.Nach Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 34, können die Grundsätze für die Vergabe von Belohnungen verschieden sein, wenn mehr oder weniger Mittel zur Verfügung stehen. Werden Mittel für Belohnungen angefordert, werde der PV auch hierbei ein Mitwirkungsrecht einzuräumen sein. Eine allfällige Einbindung der PV in die Mittelanforderung ist (auch nach Schragel) aber nur dann möglich, wenn tatsächlich Mittel bzw. zusätzliche Mittel für Belohnungen vom DL angefordert werden. Da das in dem in Beschwerde gezogenen Fall jedoch nicht der Fall war, war eine Einbindung des DA allein schon deshalb nicht möglich. Ganz abgesehen davon finden die Ausführungen von Schragel zu der aus seiner Sicht gebotenen Einbindung der PV in die Mittelanforderung für Belohnungen keine Deckung im PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B1.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021