Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; Gewährung von BelohnungenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG hat der DL, wie bereits erwähnt, zunächst die Grundsätze für die Belohnungen und Leistungsprämien aufzustellen und die PV dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19). Diese Bestimmungen wurden vom DL, der den DA im Vorhinein um Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Vorgangsweise ersucht hatte, nicht verletzt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG hat der DL, wie bereits erwähnt, zunächst die Grundsätze für die Belohnungen und Leistungsprämien aufzustellen und die PV dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19). Diese Bestimmungen wurden vom DL, der den DA im Vorhinein um Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Vorgangsweise ersucht hatte, nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B1.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021