Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; Gewährung von BelohnungenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Daraus folgt, dass der Personalvertretung (PV) ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zusteht, während die Gewährung von Belohnungen der PV lediglich schriftlich mitzuteilen ist (§ 9 Abs. 3 lit. f PVG). Das bedeutet weiters, dass die PV nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt werden sollen. § 9 Abs. 1 lit. f PVG zwingt den DL, das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen. Er hat zunächst Grundsätze dafür aufzustellen und die PV dabei einzubinden und erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen (PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Daraus folgt, dass der Personalvertretung (PV) ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zusteht, während die Gewährung von Belohnungen der PV lediglich schriftlich mitzuteilen ist (Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG). Das bedeutet weiters, dass die PV nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt werden sollen. Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG zwingt den DL, das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen. Er hat zunächst Grundsätze dafür aufzustellen und die PV dabei einzubinden und erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen (PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B1.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021