Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Genehmigung von Sitzungsprotokollen; Beschlussfassung; Stimmengleichheit; Dirimierung von Gesetzes wegenRechtssatz
Die Abstimmung über den Antrag auf Protokollergänzung ergab 2:2 Stimmen, weshalb gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG jene Meinung als angenommen galt, für die der DA-Vorsitzende gestimmt hatte, der der stimmenstärksten Fraktion im DA angehört. Die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung hat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen, Stimmeneinhelligkeit ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls. Dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Ergänzung des Protokolls vom DA mit Beschluss gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG abgelehnt wurde, steht daher mit den Vorgaben des PVG nicht in Widerspruch, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.Die Abstimmung über den Antrag auf Protokollergänzung ergab 2:2 Stimmen, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz PVG jene Meinung als angenommen galt, für die der DA-Vorsitzende gestimmt hatte, der der stimmenstärksten Fraktion im DA angehört. Die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung hat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen, Stimmeneinhelligkeit ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls. Dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Ergänzung des Protokolls vom DA mit Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz PVG abgelehnt wurde, steht daher mit den Vorgaben des PVG nicht in Widerspruch, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021