RS Pvak 2021/5/5 A8-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2021
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §16 Abs1
PVGO §16 Abs3
PVGO §16 Abs4
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Genehmigung von Sitzungsprotokollen; Beschlussfassung; Stimmengleichheit; Dirimierung von Gesetzes wegen

Rechtssatz

Die Abstimmung über den Antrag auf Protokollergänzung ergab 2:2 Stimmen, weshalb gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG jene Meinung als angenommen galt, für die der DA-Vorsitzende gestimmt hatte, der der stimmenstärksten Fraktion im DA angehört. Die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung hat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen, Stimmeneinhelligkeit ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls. Dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Ergänzung des Protokolls vom DA mit Beschluss gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG abgelehnt wurde, steht daher mit den Vorgaben des PVG nicht in Widerspruch, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.Die Abstimmung über den Antrag auf Protokollergänzung ergab 2:2 Stimmen, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz PVG jene Meinung als angenommen galt, für die der DA-Vorsitzende gestimmt hatte, der der stimmenstärksten Fraktion im DA angehört. Die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung hat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen, Stimmeneinhelligkeit ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls. Dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Ergänzung des Protokolls vom DA mit Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz PVG abgelehnt wurde, steht daher mit den Vorgaben des PVG nicht in Widerspruch, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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