Norm
PVGO §1 Abs1Schlagworte
ordnungsgemäße Einberufung zu SitzungenRechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 PVGO sind DA-Sitzungen so rechtzeitig einzuberufen, dass die DA-Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Rechtslage trägt allerdings dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO notwendig sein kann, Sitzungen binnen kürzerer Frist einzuberufen. Daher legt § 5 Abs. 2 PVGO fest, dass Sitzungen, die nicht spätestens 48 Stunden vor der Sitzung einberufen werden, u.a. dann als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche DA-Mitglieder Folge leisten.Nach Paragraph eins, Absatz eins, PVGO sind DA-Sitzungen so rechtzeitig einzuberufen, dass die DA-Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Rechtslage trägt allerdings dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO notwendig sein kann, Sitzungen binnen kürzerer Frist einzuberufen. Daher legt Paragraph 5, Absatz 2, PVGO fest, dass Sitzungen, die nicht spätestens 48 Stunden vor der Sitzung einberufen werden, u.a. dann als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche DA-Mitglieder Folge leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021