RS Pvak 2021/5/5 A8-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2021
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Norm

PVG §22
PVGO §16 Abs1
PVGO §16 Abs4
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Genehmigung von Sitzungsprotokollen

Rechtssatz

§ 16 Abs. 4 PVGO sieht nicht absolut zwingend vor, dass die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung ausnahmslos in der darauffolgenden DA-Sitzung zu erfolgen hat. Muss die nächste Sitzung sehr knapp nach der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die nächste Sitzung zu verlegen. Es obliegt dem/der Schriftführer/in, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen, er/sie handelt aber nur dann rechtswidrig, wenn diese Pflicht schuldhaft verletzt wird (23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, § 22, Rz 47, mwN). Die PVGO trägt daher dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO vorkommen kann, dass wegen der divergierenden zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen nicht in allen Fällen bereits in der nächsten DA-Sitzung das Protokoll der vorhergehenden DA-Sitzung zur Verfügung stehen kann (PVAK 23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, § 22, Rz 47, mwN).Paragraph 16, Absatz 4, PVGO sieht nicht absolut zwingend vor, dass die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung ausnahmslos in der darauffolgenden DA-Sitzung zu erfolgen hat. Muss die nächste Sitzung sehr knapp nach der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die nächste Sitzung zu verlegen. Es obliegt dem/der Schriftführer/in, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen, er/sie handelt aber nur dann rechtswidrig, wenn diese Pflicht schuldhaft verletzt wird (23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 47, mwN). Die PVGO trägt daher dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO vorkommen kann, dass wegen der divergierenden zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen nicht in allen Fällen bereits in der nächsten DA-Sitzung das Protokoll der vorhergehenden DA-Sitzung zur Verfügung stehen kann (PVAK 23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 47, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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