Norm
PVG §22Schlagworte
Genehmigung von SitzungsprotokollenRechtssatz
§ 16 Abs. 4 PVGO sieht nicht absolut zwingend vor, dass die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung ausnahmslos in der darauffolgenden DA-Sitzung zu erfolgen hat. Muss die nächste Sitzung sehr knapp nach der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die nächste Sitzung zu verlegen. Es obliegt dem/der Schriftführer/in, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen, er/sie handelt aber nur dann rechtswidrig, wenn diese Pflicht schuldhaft verletzt wird (23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, § 22, Rz 47, mwN). Die PVGO trägt daher dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO vorkommen kann, dass wegen der divergierenden zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen nicht in allen Fällen bereits in der nächsten DA-Sitzung das Protokoll der vorhergehenden DA-Sitzung zur Verfügung stehen kann (PVAK 23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, § 22, Rz 47, mwN).Paragraph 16, Absatz 4, PVGO sieht nicht absolut zwingend vor, dass die Genehmigung des Protokolls einer DA-Sitzung ausnahmslos in der darauffolgenden DA-Sitzung zu erfolgen hat. Muss die nächste Sitzung sehr knapp nach der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die nächste Sitzung zu verlegen. Es obliegt dem/der Schriftführer/in, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen, er/sie handelt aber nur dann rechtswidrig, wenn diese Pflicht schuldhaft verletzt wird (23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 47, mwN). Die PVGO trägt daher dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO vorkommen kann, dass wegen der divergierenden zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen nicht in allen Fällen bereits in der nächsten DA-Sitzung das Protokoll der vorhergehenden DA-Sitzung zur Verfügung stehen kann (PVAK 23.04.2012, A 8-PVAK/11; Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 47, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021