Norm
PVG §9 Abs3 litiSchlagworte
Personalverzeichnis; Verletzung der DSGVORechtssatz
Zu der im Antragsvorbringen behaupteten Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679, durch die Übermittlung des Personalverzeichnisses der Dienststelle per E-Mail an den stellvertretenden DA-Vorsitzenden ist klarzustellen, dass dem DA nach § 9 Abs. 3 lit. i PVG halbjährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, zur Verfügung zu stellen sind. Somit ist der DA als Kollegialorgan gesetzlich definierter Adressat des Personalverzeichnisses. Daraus folgt, dass jedem DA-Mitglied – als ordentlichem Mitglied des Kollegialorgans DA - kraft Gesetzes das Recht auf die Übermittlung des Personalverzeichnisses zusteht. Die Übermittlung des Personalverzeichnisses an den stellvertretenden DA-Vorsitzenden stellt daher keine „Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf Vorgänge im Innenverhältnis des DA. Somit findet die DSGVO auf die Übermittlung des Personalverzeichnisses innerhalb des DA an dessen Mitglieder keine Anwendung und führt die Weiterleitung des Personalverzeichnisses per E-Mail innerhalb des DA durch den DA-Vorsitzenden zu keiner Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA.Zu der im Antragsvorbringen behaupteten Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679, durch die Übermittlung des Personalverzeichnisses der Dienststelle per E-Mail an den stellvertretenden DA-Vorsitzenden ist klarzustellen, dass dem DA nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera i, PVG halbjährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, zur Verfügung zu stellen sind. Somit ist der DA als Kollegialorgan gesetzlich definierter Adressat des Personalverzeichnisses. Daraus folgt, dass jedem DA-Mitglied – als ordentlichem Mitglied des Kollegialorgans DA - kraft Gesetzes das Recht auf die Übermittlung des Personalverzeichnisses zusteht. Die Übermittlung des Personalverzeichnisses an den stellvertretenden DA-Vorsitzenden stellt daher keine „Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf Vorgänge im Innenverhältnis des DA. Somit findet die DSGVO auf die Übermittlung des Personalverzeichnisses innerhalb des DA an dessen Mitglieder keine Anwendung und führt die Weiterleitung des Personalverzeichnisses per E-Mail innerhalb des DA durch den DA-Vorsitzenden zu keiner Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021