Norm
PVGO §14 Abs1Schlagworte
Protokolle von PVO-Sitzungen; Genehmigung von Sitzungsprotokollen; Aufbewahrung von Protokollen; Einsicht in ProtokolleRechtssatz
Nach § 14 Abs. 1 PVGO ist über jede Sitzung des DA ein Protokoll zu führen. Nach § 16 Abs. 1 PVGO ist das Protokoll von dem/der Schriftführer/in bei der nächsten DA-Sitzung vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke zu verlesen und bedarf nach § 16 Abs. 4 PVGO der Genehmigung durch den DA. Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle der DA-Sitzungen und sonstige Aufzeichnungen von dem/der Schriftführer/in aufzubewahren und dem/der Nachfolger/in in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem DA-Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Bestimmung überträgt die PVGO dem/der Schriftführer/in die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheit über ihren Inhalt. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass erstens Protokolle nur über ordnungsgemäß einberufene und eröffnete DA-Sitzungen iSd PVGO, nicht aber über informelle Besprechungen („Pausengespräche“) zwischen DA-Mitgliedern zu führen sind, zweitens, dass Protokolle vom DA zu genehmigen sind, und drittens, dass deren Aufbewahrung so zu erfolgen hat, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Protokolle nehmen können.Nach Paragraph 14, Absatz eins, PVGO ist über jede Sitzung des DA ein Protokoll zu führen. Nach Paragraph 16, Absatz eins, PVGO ist das Protokoll von dem/der Schriftführer/in bei der nächsten DA-Sitzung vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke zu verlesen und bedarf nach Paragraph 16, Absatz 4, PVGO der Genehmigung durch den DA. Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle der DA-Sitzungen und sonstige Aufzeichnungen von dem/der Schriftführer/in aufzubewahren und dem/der Nachfolger/in in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem DA-Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Bestimmung überträgt die PVGO dem/der Schriftführer/in die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheit über ihren Inhalt. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass erstens Protokolle nur über ordnungsgemäß einberufene und eröffnete DA-Sitzungen iSd PVGO, nicht aber über informelle Besprechungen („Pausengespräche“) zwischen DA-Mitgliedern zu führen sind, zweitens, dass Protokolle vom DA zu genehmigen sind, und drittens, dass deren Aufbewahrung so zu erfolgen hat, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Protokolle nehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021