Norm
PVGO §1 Abs1Schlagworte
Dauer von Sitzungen; TOP „Allfälliges“Rechtssatz
Die Antragstellerin erachtet es als gesetzwidrige Geschäftsführung, wenn DA-Sitzungen nur eine Stunde dauern. Der DA tagt in hoher Sitzungsdichte, weil ziemlich regelmäßig einmal pro Woche eine DA-Sitzung stattfindet. Überdies dauern DA-Sitzungen, wie die vom DA im Verfahren vorgelegten Sitzungsprotokolle beweisen, auch länger als nur eine Stunde, ganz abgesehen davon, dass keine Bestimmung des PVG oder der PVGO die Dauer von DA-Sitzungen zwingend mit mehr als einer Stunde festlegt. Nach § 9 Abs. 1 PVGO obliegt es vielmehr dem Vorsitzenden einer DA-Sitzung, auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken, wobei er insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern hat. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage vermag die Dauer der DA-Sitzungen und die aus Termingründen aus Sicht der Antragstellerin manchmal zu kurz kommende Behandlung des TOP „Allfälliges“ die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit zu belasten.Die Antragstellerin erachtet es als gesetzwidrige Geschäftsführung, wenn DA-Sitzungen nur eine Stunde dauern. Der DA tagt in hoher Sitzungsdichte, weil ziemlich regelmäßig einmal pro Woche eine DA-Sitzung stattfindet. Überdies dauern DA-Sitzungen, wie die vom DA im Verfahren vorgelegten Sitzungsprotokolle beweisen, auch länger als nur eine Stunde, ganz abgesehen davon, dass keine Bestimmung des PVG oder der PVGO die Dauer von DA-Sitzungen zwingend mit mehr als einer Stunde festlegt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVGO obliegt es vielmehr dem Vorsitzenden einer DA-Sitzung, auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken, wobei er insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern hat. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage vermag die Dauer der DA-Sitzungen und die aus Termingründen aus Sicht der Antragstellerin manchmal zu kurz kommende Behandlung des TOP „Allfälliges“ die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit zu belasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021