Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Tagesordnung von Sitzungen; Ergänzung der Tagesordnung von Sitzungen; BeschlussfassungRechtssatz
Die Antragstellerin beantragte in der Sitzung vom 4. Juni 2020 die Aufnahme der Punkte „Geschäftsführung des DA im Hinblick auf das PVG“ sowie „Handlungen einzelner Mitglieder dieses DA“ in die Tagesordnung dieser Sitzung. Dieser Antrag wurde vom DA mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Nach § 5 Abs. 2 PVGO ist jedes DA-Mitglied berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung einer DA-Sitzung setzen zu lassen. Für die Annahme oder Ablehnung der Ergänzung der Tagesordnung einer DA-Sitzung sieht das PVG keine Stimmeneinhelligkeit vor (§ 22 Abs. 4 PVG in Verbindung mit § 5 PVGO). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der DA kann daher auch gegen den Willen eines Mitglieds die Erweiterung der Tagesordnung verweigern. Eine solche Verweigerung ist gerechtfertigt, wenn die DA-Mitglieder auf die Erledigung der neuen Tagesordnungspunkte nicht im gebotenen Umfang eingehen könnten, weil dies einer Vorbereitung bedürfte (Schragel, PVG, § 22, Rz 39). Die Antragstellerin hat unbestritten und aktenkundig diese beiden Punkte dem Vorsitzenden nicht schon im Vorfeld der Sitzung bekanntgegeben, sondern diese Ergänzungen der Tagesordnung erst in der Sitzung vom 4. Juni 2020 beantragt. Da eine ordnungsgemäße Debatte über die „Geschäftsführung des DA im Hinblick auf das PVG“ sowie über „Handlungen einzelner Mitglieder des DA“ ohne Zweifel der Vorbereitung der übrigen DA-Mitglieder bedurft hätte, erfolgte die mehrheitlich beschlossene Ablehnung der beantragten Ergänzung der Tagesordnung durch den DA in gesetzmäßiger Geschäftsführung. Daher besteht für die PVAB auch kein Anlass, diesen Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.Die Antragstellerin beantragte in der Sitzung vom 4. Juni 2020 die Aufnahme der Punkte „Geschäftsführung des DA im Hinblick auf das PVG“ sowie „Handlungen einzelner Mitglieder dieses DA“ in die Tagesordnung dieser Sitzung. Dieser Antrag wurde vom DA mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, PVGO ist jedes DA-Mitglied berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung einer DA-Sitzung setzen zu lassen. Für die Annahme oder Ablehnung der Ergänzung der Tagesordnung einer DA-Sitzung sieht das PVG keine Stimmeneinhelligkeit vor (Paragraph 22, Absatz 4, PVG in Verbindung mit Paragraph 5, PVGO). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der DA kann daher auch gegen den Willen eines Mitglieds die Erweiterung der Tagesordnung verweigern. Eine solche Verweigerung ist gerechtfertigt, wenn die DA-Mitglieder auf die Erledigung der neuen Tagesordnungspunkte nicht im gebotenen Umfang eingehen könnten, weil dies einer Vorbereitung bedürfte (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 39). Die Antragstellerin hat unbestritten und aktenkundig diese beiden Punkte dem Vorsitzenden nicht schon im Vorfeld der Sitzung bekanntgegeben, sondern diese Ergänzungen der Tagesordnung erst in der Sitzung vom 4. Juni 2020 beantragt. Da eine ordnungsgemäße Debatte über die „Geschäftsführung des DA im Hinblick auf das PVG“ sowie über „Handlungen einzelner Mitglieder des DA“ ohne Zweifel der Vorbereitung der übrigen DA-Mitglieder bedurft hätte, erfolgte die mehrheitlich beschlossene Ablehnung der beantragten Ergänzung der Tagesordnung durch den DA in gesetzmäßiger Geschäftsführung. Daher besteht für die PVAB auch kein Anlass, diesen Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021