RS Pvak 2021/5/5 A8-PVAB/21

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Schlagworte

Tagesordnung von Sitzungen; Ergänzung der Tagesordnung von Sitzungen; TOP „Allfälliges“

Rechtssatz

Zum TOP „Allfälliges“ ist klarzustellen, dass dieser TOP nicht zwingend in der Tagesordnung einer DA-Sitzung behandelt werden muss. Es obliegt dem/der die Sitzung Einberufenden, welche Tagesordnungspunkte er/sie für eine Sitzung vorsehen möchte, da gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz PVGO die Tagesordnung durch die/den Einberufende/n festzulegen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz PVGO ist jedes DA-Mitglied berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, wobei Ergänzungen der TO vom DA nach § 5 Abs. 2 PVGO aber nur vor dem Eingehen in die TO (und nicht etwa erst während des Verlaufs der Sitzung) zu beschließen sind.  Angesichts dieser Rechtslage vermag die PVAB keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu erblicken, wenn in der Tagesordnung einer Sitzung der TOP „Allfälliges“ aus berechtigten Gründen nicht enthalten ist.Zum TOP „Allfälliges“ ist klarzustellen, dass dieser TOP nicht zwingend in der Tagesordnung einer DA-Sitzung behandelt werden muss. Es obliegt dem/der die Sitzung Einberufenden, welche Tagesordnungspunkte er/sie für eine Sitzung vorsehen möchte, da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz PVGO die Tagesordnung durch die/den Einberufende/n festzulegen ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz PVGO ist jedes DA-Mitglied berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, wobei Ergänzungen der TO vom DA nach Paragraph 5, Absatz 2, PVGO aber nur vor dem Eingehen in die TO (und nicht etwa erst während des Verlaufs der Sitzung) zu beschließen sind.  Angesichts dieser Rechtslage vermag die PVAB keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu erblicken, wenn in der Tagesordnung einer Sitzung der TOP „Allfälliges“ aus berechtigten Gründen nicht enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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