Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen; ordnungsgemäße Debatte; Beschlüsse; weiter Ermessensspielraum; gesetzmäßige GeschäftsführungRechtssatz
Der ZA beschloss somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung, sich für die Betrauung der zu besetzenden Planstelle mit B auszusprechen. Somit bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, diesen Beschluss des ZA zu TOP 11 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A9.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021