Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen; ordnungsgemäße Debatte; Beschlüsse; weiter Ermessensspielraum; gesetzmäßige GeschäftsführungRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der ZA zu TOP 11 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 die in Aussicht genommene Besetzung der freien Planstelle in sehr ausführlicher Debatte über die Bewerbungen des Antragstellers und seines Mitbewerbers anhand der Stellungnahmen der Anstaltsleitung und des DA sowie aller sonstigen Unterlagen (Bewerbungen, Quervergleich, Stellungnahme DL und DA sowie Betrauungsvorschlag der Dienstbehörde) behandelt. Die umfassende Diskussion über die Qualifikation des Antragstellers und seines Mitbewerbers B anhand aller vorliegenden Unterlagen ergab, dass der ZA letztlich B nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise als bestqualifiziert für die Besetzung der freien Planstelle bewertete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A9.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021