Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation Bedienstete; Besetzung von Planstellen; ordnungsgemäße Debatte; Beschlüsse; weiter Ermessensspielraum; gesetzmäßige Geschäftsführung; inhaltliche nachprüfende Kontrolle nur bei WillkürText
A 9-PVAB/21
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses *** (DA) und des Zentralausschusses beim Bundesministerium Z (ZA) wegen der mangelnden Unterstützung der Bewerbung des Antragstellers um eine bestimmte Planstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses *** (DA) und des Zentralausschusses beim Bundesministerium Z (ZA) wegen der mangelnden Unterstützung der Bewerbung des Antragstellers um eine bestimmte Planstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG entschieden:
Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 4. März 2021 beantragte GrInsp A (Antragsteller), die Geschäftsführung des DA und des ZA wegen der mangelnden Unterstützung seiner Bewerbung um eine im Antrag näher bezeichnete Planstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des ZA vom 17. März 2021 sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 8. April 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 8. April 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der ZA hat innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestünden.
Auch der Antragsteller hat in seiner fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 22. April 2021 keinen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben. Er verwies in dieser Stellungnahme im Wesentlichen auf sein Antragsvorbringen und die Ausschreibung, wonach die Bewerbungen von Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe nur dann Berücksichtigung finden könnten, falls kein anderer Bewerber der grundsätzlich verlangten Verwendungsgruppe die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse für den vakanten Arbeitsplatz erfüllt. Nach Meinung des Antragsstellers erfüllte er diese Voraussetzungen aber in hohem Ausmaß und war für diese Planstelle bestens geeignet, weshalb DA und ZA mit ihrer Unterstützung seines Mitbewerbers B eine Fehlentscheidung getroffen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich von DA und ZA und hat sich um einen Arbeitsplatz beworben. Er fühlt sich durch die mangelnde Unterstützung dieser Bewerbung durch DA und ZA in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Sowohl DA als auch ZA befürworteten die Besetzung der freien Planstelle mit einem Mitbewerber des Antragstellers, die von der DL und von der Dienstbehörde in Aussicht genommen worden war.
Da in der Dienststelle derzeit kein DA besteht und dessen Aufgaben vom ZA übernommen wurden, bezieht sich das gegenständliche Verfahren nur auf den ZA als für das gegenständliche Besetzungsverfahren zuständiges Personalvertretungsorgan (PVO).
Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus. Es darf nur die/der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von der/dem aufgrund ihrer/seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie/er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG 1979) formuliert. Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus. Es darf nur die/der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von der/dem aufgrund ihrer/seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie/er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG 1979) formuliert. Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.
Eine Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17; PVAB 06.05.2019, A 8-PVAB/19; PVAB 04.11.2019, A 29-PVAB/19, PVAB 11.09.2020, A 20-PVAB/20, jeweils mwN). Der weite Ermessensspielraum, der für die Personalvertretungsorgane (PVO) gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).Eine Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17; PVAB 06.05.2019, A 8-PVAB/19; PVAB 04.11.2019, A 29-PVAB/19, PVAB 11.09.2020, A 20-PVAB/20, jeweils mwN). Der weite Ermessensspielraum, der für die Personalvertretungsorgane (PVO) gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).
Im vorliegenden Fall hat der ZA zu TOP 11 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 die in Aussicht genommene Besetzung der freien Planstelle in sehr ausführlicher Debatte über die Bewerbungen des Antragstellers und seines Mitbewerbers anhand der Stellungnahmen der Anstaltsleitung und des DA sowie aller sonstigen Unterlagen (Bewerbungen, Quervergleich, Stellungnahme DL und DA sowie Betrauungsvorschlag der Dienstbehörde) behandelt. Die umfassende Diskussion über die Qualifikation des Antragstellers und seines Mitbewerbers B anhand aller vorliegenden Unterlagen ergab, dass der ZA letztlich B nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise als bestqualifiziert für die Besetzung der freien Planstelle bewertete.
Mit diesem Beschluss des ZA wurden keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Mit diesem Beschluss des ZA wurden keine Grundsätze vertreten, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN).
Zu den Ausführungen des Antragstellers, er sei einerseits der einzige Bewerber der geforderten Verwendungsgruppe und andererseits bestqualifiziert für die freie Planstelle gewesen, ist nochmals darauf zu verweisen, dass der ZA lt. Sitzungsprotokoll in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise den Mitbewerber des Antragstellers für besser qualifiziert als den Antragsteller erachtete, weshalb kein Hinweis auf etwaige Willkür erkennbar ist.
Zu der nach Meinung des Antragstellers inhaltlich verfehlten Entscheidung von DA und ZA ist überdies darauf zu verweisen, dass nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E, bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von Personalvertretungsorganen keine Zuständigkeit besteht, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall - keine Willkür zu erkennen ist (PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19).
Der ZA beschloss somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung, sich für die Betrauung der zu besetzenden Planstelle mit B auszusprechen.
Somit bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, diesen Beschluss des ZA zu TOP 11 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 als rechtswidrig aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. Mai 2021
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A9.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021