Norm
PVG §2 Abs1 erster SatzSchlagworte
Allgemeine Personalangelegenheiten; gesondert genannte AngelegenheitenRechtssatz
Dabei ist anzumerken, dass Angelegenheiten, die in anderen Bestimmungen des § 9 PVG expressis verbis genannt sind, nicht unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG subsumiert werden können.Dabei ist anzumerken, dass Angelegenheiten, die in anderen Bestimmungen des Paragraph 9, PVG expressis verbis genannt sind, nicht unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG subsumiert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B2.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021