Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Allgemeine Personalangelegenheiten; Einvernehmen mit dem DA; formelles Verfahren nach PVGRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit a PVG ist mit dem DA in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, im Sinne des § 10 PVG das Einvernehmen herzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG ist mit dem DA in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, im Sinne des Paragraph 10, PVG das Einvernehmen herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B2.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021