Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine Personalangelegenheiten; Herstellung des Einvernehmens; Beratung; Vorgangsweise bei fehlendem Einvernehmen; Aussetzen der MaßnahmeRechtssatz
Durch diese nicht den Vorgaben der §§ 9 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2, 4 und 5 PVG entsprechenden Handlungen und Unterlassungen der DL wurde das PVG objektiv verletzt. Die Beschwerde war berechtigt.Durch diese nicht den Vorgaben der Paragraphen 9, Absatz 2, Litera a und 10 Absatz 2, 4 und 5 PVG entsprechenden Handlungen und Unterlassungen der DL wurde das PVG objektiv verletzt. Die Beschwerde war berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021