Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
Ohne jeden Zweifel stellt die im Erlass getroffene Anordnung im Lichte der vorstehenden Ausführungen eine „allgemeine Personalangelegenheit“ iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG dar. Ohne jeden Zweifel stellt die im Erlass getroffene Anordnung im Lichte der vorstehenden Ausführungen eine „allgemeine Personalangelegenheit“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG dar.
Zu dieser Neuordnung hätte die DL vor Umsetzung dieser Maßnahme das Einvernehmen mit dem FA iSd § 10 PVG herzustellen gehabt.Zu dieser Neuordnung hätte die DL vor Umsetzung dieser Maßnahme das Einvernehmen mit dem FA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021