Norm
PVG §12 Abs1 litaSchlagworte
zuständiges PVORechtssatz
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde führende FA nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG zuständiges PVO, weil es sich bei der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit um eine Angelegenheit iSd § 9 PVG handelt, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des FA hinausgeht.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde führende FA nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG zuständiges PVO, weil es sich bei der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit um eine Angelegenheit iSd Paragraph 9, PVG handelt, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des FA hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021